• • Die fluchtende Schülerin darf's im Internet • • EMails verloren: Strafende Klageabweisung • • Marken als Suchbegriffe illegal unterdrückt? • • Lizenzvertrag mit Indianerstamm: Hoheitsrecht • • Foto unerlaubt im Museum: Copyright • • USA-Marken: Gebühren des Markenamts • • Durchsetzung des Webseitenmarketingvertrags • • Strafbarkeit ungezügelter Rechnernutzung • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 24. Juni 2021

Im Internet beleidigt: $22,5 Mio. Schadensersatz

 
.   US-Gerichte lassen nicht jedes verrückte Geschworenenverdikt stehen, und schon die erste Instanz darf zu niedrige oder zu hohe Schadensersatzbeträge korrigieren. Im Revisionsentscheid Fredric Eshelman v. Puma Biotechnology, Inc. griff die Revision ein, als die Jury wegen einer vom Gericht bestätigten und von 198 Lesern im Internet entdeckten Rufschädigung einem Investor und Manager einen Schadensersatz von $22,5 Mio. zusprach.

Zuerst erläutert die Begründung vom 23. Juni 2021 den Anspruch dem Grunde nach. Der Kläger war klar diffamiert worden: Diffamation per se nach dem Recht von North Carolina. Sein Rücktritt war so in Verbindung zu einem Betrug eines Anderen gebracht worden, dass der Durchschnittsleser nur folgern konnte, der Kläger sei darin verwickelt, was nicht stimmt.

Die Höhe des Schadens hatte der Kläger nicht spezifiziert, der Jury lag kein Schadensgutachten vor, die Zahl der Leser war minimal, der Kläger wurde auch nach der Beleidigung hochange- und mit Ehrungen versehen, und der Betrag fällt im einzelstaatlichen Vergleich extrem hoch aus. Mit diesen Erwägungen gelangte das Bundesberufungsgericht des Vierten Bezirks der USA in Richmond zum Schluss, dass der Jury so bedeutende Fehler unterliefen, dass die Schadensbemessung vom Untergericht neu ermittelt werden muss.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.