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Donnerstag, den 10. Juni 2021

Lizenzvertrag mit Indianerstamm: Hoheitsrecht

 
.   In die übernächste Auflage meines Buchkapitels über amerikanisches Vertragsrecht muss ich wohl Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Hoheitsverzichtsklauseln mit Stämmen aufnehmen. Die vom Bund anerkannten Indianerstämme verlangen immer nachdrücklicher Klauseln mit ausschließlicher Wahl des Stammesrechts und der Stammesgerichtsbarkeit. Ist das mit Ihren Lizenzverträgen vereinbar?

Grundsätzlich gilt wie bei Staaten aus dem US-In- und Ausland, dass bei Souveränen die Staatenimmunität vollumfänglich gilt, wenn sie nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt ist. Indianerstämme wie US-Einzelstaaten beharren auf ihrer Immunität, und der ausdrückliche, auf den Vertrag beschränkte Verzicht ist oft der einzige Mittelweg und ein akzeptables Verhandlungsergebnis.

Man kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht die kommerzielle Ausnahme kennt oder anerkennt. Und wenn ohne eine Änderung der Gerichtsstandsklausel ein Prozess vor einem Stammestribunal landet, ist mit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze über geschäftliches Handeln als acta iure gestionis beim Vertrag mit Staat oder Stamm kaum zu rechnen. Der Vertrag mit Organen des Staates oder Stammes - und als Organe zählen viele - kann als hoheitlich, acta iure imperii, beurteilt werden, und dann ist die Ausübung der Gerichtsbarkeit mehr als unsicher.

Das Stammesrecht kennt auch nicht jeder. Je erfolgreicher die Stämme sind, desto detaillierter haben sie ihre prozessualen und materiellen Rechtsordnungen ausgestaltet. Es gibt je nach Stamm Tribunale, Schieds- und Mediationsstellen, Small Claims Court, Berufung und Revision. Materiell übernehmen manche Stämme subsidiär Teile des Rechts eines angrenzenden Einzelstaats. Da gilt oft der Vorbehalt seiner Vereinbarkeit mit Stammesrecht. Dieses kann sich wiederum in Ordinances und dergleichen bezeichneten Stammesgesetzen finden. Zudem veröffentlichen manche ihre Entscheidungen. Die Lektüre von Smoke Signals und anderen Stammesblättern ist dann zu empfehlen.

So wie man den König von Saudi Arabien nicht mit Fristsetzung und Klagedrohung zur Zahlung bewegt, muss man sich auch auf die verständlichen Empfindlichkeiten der Indianerstämme einrichten. Ihr Stolz wurde lange verletzt. Als heute wichtiger Kunde sitzen sie bei Vertragsverhandlungen oft am längeren Hebel.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.