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Freitag, den 01. Jan. 2021

Firma - Marke - Domain

 

Markensymbol R im Kreis
.   Beim Firmenkauf erhielt die Klägerin im Revisionsentscheid Wooster Floral & Gifts LLLC v. Green Thumb Floral & Garden Center Inc. den Firmennamen, doch nicht die Domain des Blumengeschäfts, den die Verkäuferin aufgegeben hatte. Die Beklagte erwarb diesen Domainnamen und leitete ihn auf die eigene Seite um. Die Klägerin behauptete die Verletzung ihrer Marken- und Domainrechte. Der Supreme Court von Ohio prüfte das einzelstaatlichen Markenrecht und das Bundesmarkenrecht sowie das einzelstaatliche Gesetz gegen Wettbewerbstäuschungen.

Am 15. Dezember 2020 bestätigte das Gericht in Columbus die Rechte an der Firmierung. Weder die Rechte noch die Namensbestandteile sind mit der Domain identisch. Entscheidend sei nach allen Anspruchsarten die Gefahr einer Kundentäuschung. Diese Gefahr bestehe nicht, weil die Webseite der Beklagten die Firmierung der Klägerin nicht verwende und jeder Kunde sofort an der Seite erkenne, dass er sich bei der Online-Präsenz der Beklagten befinde.

Die Klägerin besaß zudem kein Markenrecht am Domainnamen, weil er weder im Ohio- noch im Bundesmarkenregister eingetragen war und sie ihre vollständige Firmierung im Handelsverkehr verwendet, während die kürzere Domain nur allgemein übliche orts- und warenverweisende Worte enthalte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.