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Dienstag, den 04. Mai 2021

Haftungsimmunität schützt Forum nicht

 

Animieren zu riskantem Rasen als Produkthaftungsfehler
.   Das Bundesgericht folgte der Rechtsprechung und gewährte einem Forum die übliche Haftungsimmunität nach dem Communications Decency Act, doch die Revision sah statt einer haftungsbefreienden Veröffentlichung einen aus dem Design des Forums resultierenden Produkthaftungsanspruch, den der CDA nicht decke, und eröffnete damit am 4. Mai 2021 einen Klageweg, der bisher rundum von der Rechtsprechung abgelehnt wurde.

Die Eltern von bei einem Raserunfall verstorbenen Kindern verklagten das Forum, weil sein Design jugendliche Autofahrer zum Rasen animiere. Es biete einen Filter an, der die Geschwindigkeit in Forumsbeiträge einblende, und vermittele Nutzern den Eindruck, sie würden für geschwindigkeitsbezogene Beiträge Punkte erhalten. Das Forum wandte seine Haftungsimmunität für Veröffentlichungen Dritter nach §230 CDA ein.

Das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied im Fall Lemmon v. Snap Inc. jedoch, dass die Eltern nicht die Rolle als Internetinformationsforum rügten. Vielmehr richte sich die Klage allein gegen das Design des Forums und seiner zu Gefahren animierenden Funktionen. Mithin handele es sich bei den Ansprüchen um reiner Produkhaftungsansprüche, die der CDA nicht blockiere. Diese seien vom Untergericht erneut zu prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.