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Freitag, den 20. Jan. 2006

Punitive Damages ohne Entlastung  

HF - Washington.   Über die Frage, wann und in welcher Höhe ein Strafschadensersatz, punitive Damages, zu gewähren ist, hatte das Bundesberufungsgericht, United States Court of Appeals, des ersten Bezirks im Fall Arrieta-Colon v. Wal-Mart Puerto Rico, Inc., Az. 04-2614; 04-2615, am 13. Januar 2006 zu entscheiden.

Die Geschworenen, Jury, hatten dem Kläger $76.000 tatsächlichen Schadensersatz, compensatory Damages, und $160.000 Strafschadensersatz, punitive Damages, wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz gewährt. Das Bundesberufungsgericht hielt diese Entscheidung aufrecht. Es oblag der Jury festzustellen, ob die Voraussetzung des Strafschadensersatzes, ein böswilliges und mutwilliges Verhalten der Beklagten, vorlag oder ob dem diskriminierenden Verhalten ihrer leitenden Angestellten die Politik der offenen Tür, Open Door Policy, der Beklagten als Gutglaubensbemühungen, Good-Faith Efforts, entlastend entgegenstanden.

Insoweit galt zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington, Supreme Court, im Fall Kolstad v. American Dental Association, 527 U.S. 526 (1999), nicht bereits jedes Anzeichen von Gutglaubensbemühungen vor einer Haftung schützt. Vielmehr müssen derartige, dem Gesetz entsprechende Bemühungen nachweislich vorliegen. Die Entscheidung der Jury war daher nachvollziehbar und auch in der Höhe des Strafschadensersatzes angemessen.

Damit hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts an die vom Supreme Court in Sachen BMW of North America, Inc. v. Gore, 517 U.S. 559 (1996), und State Farm Mutual Automobile Company v. Inez Preece Campbell et al., 538 U.S. 408 (2003), aufgestellten Kriterien des Vorwurfs der Verwerflichkeit der Handlung, des vernünftigen Verhältnisses zum Kompensationsschaden und der Berücksichtigung der Höhe der vom Gesetzgeber für vergleichbares Fehlverhalten vorgesehenen Kriminalstrafen oder Zivilsanktionen als Voraussetzungen für die Gewährung eines anmessenen Strafschadensersatzes.


Freitag, den 20. Jan. 2006

Gratistipp zum Vertragsschluss  

.   Herzlichen Glückwunsch zum Abschluss der Vertragsverhandlungen! Sie haben gekämpft wie ein Löwe. Sie haben sich nicht unterkriegen lassen. Sie sind weder dem Charme der Gegenseite erlegen noch auf faule Tricks hereingefallen. Sie haben sich in einer Wirtschaftskultur, die ganz anders als in Film und Fernsehen ist, bewährt.

Sie verstehen den umfangreichen Vertrag samt allen Anlagen. Sie haben auch verinnerlicht, dass die USA ihre Gerichtshoheit über Sie ausüben werden, weil Sie nun schon öfter hier verhandelt haben. Bevor Sie im Closing den blauen Füllhalter zücken, ein Gratistipp:

Lassen Sie sich nicht von der Versuchung erfassen, den Vertrag nun von einem Unbeteiligten unterzeichnen zu lassen!

Sie meinen, so könnten Sie sich der US-Gerichtshoheit entziehen? Das hat schon der Eine oder Andere versucht. Glauben Sie mir, dass klappt nicht. Echt.


Freitag, den 20. Jan. 2006

Auf zur Jury!  

.   Sie werden hiermit aufgefordert, Ihren Geschworenendienst zu leisten. Erscheinen Sie am 29. Februar 2006 im Saal des Kreisgerichts. Bringen Sie diese Vorladung mit.

Nur nicht erschrecken! Wenn Sie nicht die US-Staatsangehörigkeit angenommen haben, lesen Sie weiter. Suchen Sie die Telefonnummer des Gerichts oder Kreis- oder Bundesdienstes, das die Einladung ausgestellt hat. Rufen Sie an und erklären Sie diesen Umstand. Die Ämter können ja nicht wissen, dass Sie nur zu Besuch hier sind. Folgen Sie dem Rat, der Ihnen erteilt wird.

Sie brauchen wegen dieser Vorladung nicht gleich Ihren Konsul und Anwalt anzurufen. Aber wenn Sie einmal eine Subpoena erhalten, dann melden Sie sich wieder.


Freitag, den 20. Jan. 2006

Regierung will Google-Suchen  

.   Die Bundesregierung fordert von Google mittels einer Subpoena die Offenlegung aller Suchanfragen, die Google-Benutzer in einer noch unbestimmten Woche vornehmen, berichtet ABCNews. Google wehrt sich. Yahoo soll einer vergleichbaren Subpoena entsprochen haben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.