Ein neuer Ansatz, Haftung für den Tod ihres Sohnes nach Drogenkonsum, findet sich im Revisionsentscheid Kristanalea Dyroff v. Ultimate Software Group vom 20. August 2019. Mit ihrer Software betrieb die Beklagte eine Verkaufsplattform, bei der Sohn die zu seinem Tod führenden Drogen erwarb. Haftet die Softwareherstellerin, weil sie auf die Gestaltung der Angebote Dritter Einfluss nimmt? Sind ihr die Angebote als Inhalte der Webseiten daher zuzurechnen, sodass keine Immunität wirkt?
In San Francisco entdeckt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA die drei für die CDA-Immunitäten erforderlichen Merkmale: Das Forum ist ein interaktiver Rechnerdienst, der keine eigenen Inhalte schuf oder veröffentlichte. Der Sohn erkannte, dass die Plattform als Verleger der Inhalte Dritter, nicht als Anbieter eigener Inhalte handelte. Schließlich handelte die Plattform nicht als Schöpfer der Korrespondenz zwischen dem Sohn und seinem Händler.
Außerdem war der Ansatz, die Plattform sei Beihelfer illegaler Händler wegen der Ermöglichung anonymer Abwicklungen, zu verwerfen. Das inhaltsneutrale Angebot der Plattform schafft außerdem - wie beim Postboten - keine besondere Sorgfaltspflicht zugunsten der Klägerin, die die Beklagte verletzt haben könnte. Weil die CDA-Immunität greift, muss sich die Klägerin an den Händler als Dritten, der Inhalte einstellte, halten.