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Donnerstag, den 22. Aug. 2019

Anfechtung der Online-Haftungsimmunität  

.   Zensurbewusste Politiker möchten das Re­de­frei­heits­prin­zip der Haftungsimmunität für Online-Ver­le­ger im Com­mu­ni­ca­ti­ons De­cency Act aufgeben. In Zivilprozessen ver­su­chen Klä­ger, sie aus di­ver­sen Grün­den an­zu­fech­ten. Die Gerichte bestätigen je­doch re­gel­mäßig, dass ein On­li­ne-Dienst nicht für das Wort Drit­ter haf­tet, die Kor­res­pon­denz, Be­rich­te oder An­gebote in Foren und Plattformen einbringen.

Ein neuer Ansatz, Haftung für den Tod ihres Sohnes nach Dro­gen­kon­sum, fin­det sich im Revisionsentscheid Kristanalea Dyroff v. Ulti­ma­te Soft­wa­re Group vom 20. August 2019. Mit ihrer Software betrieb die Be­klag­te eine Ver­kaufs­platt­form, bei der Sohn die zu seinem Tod füh­ren­den Dro­gen er­warb. Haf­tet die Soft­wa­re­her­stel­le­rin, weil sie auf die Ge­stal­tung der An­ge­bo­te Drit­ter Ein­fluss nimmt? Sind ihr die An­ge­bo­te als In­hal­te der Web­sei­ten da­her zu­zu­rechnen, so­dass keine Immunität wirkt?

In San Francisco entdeckt das Bundesberufungsgericht des neun­ten Be­zirks der USA die drei für die CDA-Immunitäten erforderlichen Merkmale: Das Fo­rum ist ein interaktiver Rechnerdienst, der kei­ne ei­ge­nen In­hal­te schuf oder ver­öf­fent­lich­te. Der Sohn erkannte, dass die Plattform als Verleger der Inhalte Drit­ter, nicht als Anbieter eigener Inhalte handelte. Schließlich handelte die Plattform nicht als Schöpfer der Korrespondenz zwischen dem Sohn und sei­nem Händler.

Außerdem war der Ansatz, die Plattform sei Beihelfer illega­ler Hän­dler we­gen der Er­möglichung anonymer Abwicklungen, zu verwerfen. Das inhalts­neu­tra­le An­ge­bot der Plattform schafft außerdem - wie beim Post­bo­ten - kei­ne be­sondere Sorgfaltspflicht zugunsten der Klägerin, die die Beklag­te ver­letzt ha­ben könn­te. Weil die CDA-Immunität greift, muss sich die Klä­ge­rin an den Händ­ler als Drit­ten, der Inhalte einstellte, halten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.