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Donnerstag, den 05. Sept. 2019

US-Anwaltspflicht bei Markenantrag in USA  

Markensymbol R im Kreis
.   Seit einem Monat gilt die US-Anwalts­pflicht vor dem US-Markenamt des Bundes. Einzel­staat­liche Markenämter sind nicht an die neue Bundesver­ord­nung ge­bunden. Die neue Regel betrifft auch Kanadier; bisher durf­ten kanadische Anwälte allein Markeninhaber vor dem Amt vertreten.

Das United States Patent and Trademark Office begründet die Änderung mit zunehmenden betrügerischen Anmeldungen aus dem Ausland. Praktiker spre­chen von Missbrauch aus China. Das Amt erklärt seine Haltung unter dem Ti­tel Trademark rule requires foreign applicants and registrants to have a U.S.-licensed attorney.

Wird mit der neuen, seit dem 3. August 2019 wirksamen Bestimmung, Re­qui­rement of U.S. Licensed Attorney for Foreign Trademark Applicants and Regi­strants, die Beantragung einer Marke in den USA teurer? Das kommt darauf an, ob ein Anwalt im Ausland und ein US-Anwalt gemeinsam den Antrag be­ar­beiten, was in der Regel sinnvoll ist und effizient sein kann.

Wenn der Anwalt in den USA dieselbe Sprache wie der Markenantragsteller spricht, kann die alleinige Vertretung durch ihn effizienter sein. Andererseits ist der ausländische Anwalt oft mit dem Markenportfolio seiner Mandanten gut vertraut und kann effizienter die notwendigen Daten für den Kollegen in den USA beschaffen. Bei einem gut eingespielten Team müssen in der Erfahrung des Ver­fas­sers als Korrespondenzanwalt in den USA die Kosten nicht steigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.