Hier hatte der Fotograf das gewährte Nutzungsrecht selbst erwähnt, aber außer Spekulationen nichts über dessen Einschränkungen und der Verletzung in der Klage dargelegt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte daher die untergerichtliche Abweisung der Klage als unschlüssig. Mit einer umfassenderen Faktensammlung vor Klagerhebung oder im Ausforschungsbeweisverfahren Discovery des US-Prozesses hätte der Fotograf seine Behauptungen untermauern können, um in das nächste Stadium des Verfahrens zu gelangen.
Hier hatte der Fotograf das gewährte Nutzungsrecht selbst erwähnt, aber außer Spekulationen nichts über dessen Einschränkungen und der Verletzung in der Klage dargelegt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte daher die untergerichtliche Abweisung der Klage als unschlüssig. Mit einer umfassenderen Faktensammlung vor Klagerhebung oder im Ausforschungsbeweisverfahren Discovery des US-Prozesses hätte der Fotograf seine Behauptungen untermauern können, um in das nächste Stadium des Verfahrens zu gelangen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.