In New York City bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 21. August 2019 die Abweisung, nachdem es lesenswert die behaupteten Ähnlichkeiten sowie die Anspruchsgrundlagen prüfte. Die Ansätze aus einzelstaatlichem Recht werden vom bundesrechtlichen Copyright Act überlagert, der ausnahmsweise die aus dem Kolonialrecht weiterentwickelten Regeln unanwendbar macht - meist bleibt das einzelstaatliche Recht vom Bundesrecht unberührt, weil Bundesrecht oft nicht wie hier und beispielsweise im Luftfahrt- und Pharmarecht präemptiv wirkt. Die Revision erklärt die Konflikte lesenswert und lässt nur die Ansprüche 4 und 5 neben dem Urheberrechtsanspruch bestehen.
Nach dem Copyright Act muss die Klage schon deshalb untergehen, weil die Klägerin ihr Werk nicht beim Copyright Office in Washington, DC angemeldet hat. Der Anspruch wegen verletzter Gefühle kann auch nicht bestehen: For the claim to survive at the outset, Wright must allege the elements of a general negligence claim--duty, breach of duty, causation, and serious or severe emotional injury. … Among other shortcomings, she fails to allege that Penguin owed her any duty of care. Ohne Sorgfaltspflicht konnte der Verlag keine Verletzung begehen, die eine Haftung auslösen könnte. Ein Harassment kann nicht vorliegen, wenn der Verlag lediglich die Plagiatsbehauptung bestritt und das behauptete Cyber-Stalking durch Besuch ihrer Webseite nicht mit dem Verlag in Verbindung steht.