• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 24. Aug. 2019

Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert  

Copyright Symbol
.   Die Augenfarbe der Helden sei iden­tisch, Ge­burts­ta­ge fie­len auf dasselbe Datum, und Er­eig­nis­se wie­sen den­sel­ben Ver­lauf auf, be­klag­te die Buch­au­to­rin im Re­vi­si­ons­entscheid Eva Webb Wright v. Penguin Random Hou­se um einen Best­sel­ler, die ihr im Eigenverlag he­raus­ge­ge­be­nes und ein Mal ver­kauf­tes Buch nach­ah­me. Sie ver­langt vom Ver­lag Scha­dens­er­satz nach bun­des­recht­li­chem Ur­heber­recht so­wie ein­zel­staat­li­chen An­spruchs­grund­la­gen: (1) [V]iolation of her sta­tu­to­ry right of pub­li­ci­ty, (2) tortious interference with contractual relations and/or pro­spec­tive business relations, (3) commercial misappropriation, (4) co­py­right in­fringement, (5) harassment, and (6) negligent and intentional in­flic­ti­on of emotional distress. AaO 4.

In New York City bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 21. August 2019 die Abweisung, nachdem es lesenswert die be­haup­te­ten Ähnlichkeiten sowie die Anspruchsgrundlagen prüfte. Die An­sät­ze aus ein­zel­staat­li­chem Recht werden vom bun­des­recht­li­chen Copyright Act über­la­gert, der aus­nahms­weise die aus dem Kolonialrecht weiterent­wickel­ten Re­geln un­an­wend­bar macht - meist bleibt das einzel­staat­liche Recht vom Bundesrecht unberührt, weil Bundesrecht oft nicht wie hier und bei­spiels­wei­se im Luft­fahrt- und Phar­ma­recht prä­emp­tiv wirkt. Die Revision er­klärt die Kon­flik­te le­sens­wert und lässt nur die An­sprü­che 4 und 5 ne­ben dem Ur­he­ber­rechts­an­spruch bestehen.

Nach dem Copyright Act muss die Klage schon deshalb untergehen, weil die Klägerin ihr Werk nicht beim Copyright Office in Washington, DC angemeldet hat. Der Anspruch wegen verletzter Gefühle kann auch nicht bestehen: For the claim to survive at the outset, Wright must allege the elements of a general neg­li­gen­ce claim--duty, breach of duty, causation, and serious or severe emo­ti­o­nal in­ju­ry. … Among other shortcomings, she fails to allege that Penguin owed her any duty of care. Ohne Sorgfaltspflicht konnte der Verlag kei­ne Ver­let­zung be­ge­hen, die eine Haf­tung auslösen könnte. Ein Ha­rass­ment kann nicht vor­lie­gen, wenn der Ver­lag le­dig­lich die Pla­gi­ats­be­haup­tung be­stritt und das be­haup­te­te Cyber-Stalking durch Besuch ihrer Webseite nicht mit dem Ver­lag in Ver­bin­dung steht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.