Dienstag, den 14. Febr. 2006
Auf fremde Verträge einwirken
CK • Washington. Die Familie Hatfield war von den Bräunungsmitteln der Kläger so angetan, dass sie sie im Internet anbot, obwohl sie nur zum Verkauf beim Frisör bestimmt waren. Die Kläger trafen als Hersteller zahlreiche vertragliche, markenrechtliche und faktische Vorkehrungen, um ihre Produkte auf diesen Vertriebsweg zu beschränken. Die Beklagten fanden immer neue Wege, an die Produkte über Großhändler heranzukommen.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks stellt in seinem Urteil Australian Gold, Inc. et al. v. Brenda Hatfield et al., Az. 03-6218, vom 7. Februar 2006 fest, dass die Vorkehrungen der Kläger ihren Markenschutzanspruch stützen. Es bestätigte das untergerichtliche Urteil zugunsten der Kläger auch für Ansprüche wegen falscher Werbung und deliktischen Eingriffs in die Vertragsbeziehungen der Kläger mit Dritten.
Allein der Anspruch wegen des Eingriffs in die sorgfältig gepflegten Vertragsbeziehungen zwischen Hersteller und Großhändler war den Geschworenen, Jury, einen Schadensersatz von $500.000 wert. Mit dem Strafschadensersatz und dem Ersatz des Markenschadens beläuft sich das Urteil auf über $3,5 Mio. Das Gericht erklärte, wann die Einwirkung von Vertragsbeziehungen Dritter legal ist:
It is lawful to "interfere with the contractual relations of another if [this is done] by fair means, if [it is] accompanied by honest intent, and if [it is done] to better one's own business and not to principally harm another." Del State Bank v. Salmon, 548 P.2d 1024, 1027 (Okla. 1976).Hier hatte das Untergericht jedoch Täuschungshandlungen festgestellt. Die Beklagten hatten nicht den Zugang zum offenen Markt gesucht und sich an seine Bedingungen gehalten. Sie benutzten hingegen falsche Firmenbezeichnungen und potemkinsche Frisörsalons. Der Court of Appeals bestätigte daher sein Urteil.
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Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
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