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Dienstag, den 14. Febr. 2006

Explosiver Raketentreibstoff  

HF - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia hatte am 10. Februar 2006 in der Sache Tripoli Rocket Association, Inc., v. Bureau of Alkohol, Tobacco, Firearms, and Explosives, Az. 04-5453, über die Berufung einer Interessensvereinigung für Raketentechnik zu entscheiden.

Die Berufungsbeklagte hatte einen aus Ammonium und Perchlorat zusammengesetzten Raketentreibstoff 1971 auf die Liste explosiver Materialien im Sinne des 18 U.S.C. §841(d) gesetzt. Die Interessensvereinigung hatte sich im Jahre 1999 gegen die Einstufung des Treibstoffs als explosiv gewehrt und hatte verlangt, dieses Material von der Liste zu entfernen.

Das Gericht hat die Sache an die untere Instanz zurück verwiesen mit der Begründung, dass die von der Berufungsbeklagten bisher vorgetragene Argumentation eine Einstufung des Treibstoffes als explosiv nicht nachvollziehbar rechtfertige und daher eine weitere Aufklärung diesbezüglich erforderlich sei.

Die Urteilsbegründung illustriert die Besonderheiten des amerikanischen Bundesverwaltungsverfahrensrechts. Während in Deutschland ein Vorgehen des Bürgers gegen eine Rechtsverordnung allenfalls auf Landesebene bei entsprechender gesetzlicher Festlegung und Betroffenheit des einzelnen Bürgers möglich ist, ist im amerikanischen Verordnungsgebungsverfahren sowie anschließend für einen Normenkontrollantrag hinsichtlich einer bestehenden Verordnung grundsätzlich jedermann zeitlich unbegrenzt aktivlegitimiert.


Dienstag, den 14. Febr. 2006

Auf fremde Verträge einwirken  

.   Die Familie Hatfield war von den Bräunungsmitteln der Kläger so angetan, dass sie sie im Internet anbot, obwohl sie nur zum Verkauf beim Frisör bestimmt waren. Die Kläger trafen als Hersteller zahlreiche vertragliche, markenrechtliche und faktische Vorkehrungen, um ihre Produkte auf diesen Vertriebsweg zu beschränken. Die Beklagten fanden immer neue Wege, an die Produkte über Großhändler heranzukommen.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks stellt in seinem Urteil Australian Gold, Inc. et al. v. Brenda Hatfield et al., Az. 03-6218, vom 7. Februar 2006 fest, dass die Vorkehrungen der Kläger ihren Markenschutzanspruch stützen. Es bestätigte das untergerichtliche Urteil zugunsten der Kläger auch für Ansprüche wegen falscher Werbung und deliktischen Eingriffs in die Vertragsbeziehungen der Kläger mit Dritten.

Allein der Anspruch wegen des Eingriffs in die sorgfältig gepflegten Vertragsbeziehungen zwischen Hersteller und Großhändler war den Geschworenen, Jury, einen Schadensersatz von $500.000 wert. Mit dem Strafschadensersatz und dem Ersatz des Markenschadens beläuft sich das Urteil auf über $3,5 Mio. Das Gericht erklärte, wann die Einwirkung von Vertragsbeziehungen Dritter legal ist:
It is lawful to "interfere with the contractual relations of another if [this is done] by fair means, if [it is] accompanied by honest intent, and if [it is done] to better one's own business and not to principally harm another." Del State Bank v. Salmon, 548 P.2d 1024, 1027 (Okla. 1976).
Hier hatte das Untergericht jedoch Täuschungshandlungen festgestellt. Die Beklagten hatten nicht den Zugang zum offenen Markt gesucht und sich an seine Bedingungen gehalten. Sie benutzten hingegen falsche Firmenbezeichnungen und potemkinsche Frisörsalons. Der Court of Appeals bestätigte daher sein Urteil.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.