×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 27. Jan. 2006

Domain Namen - geschäftliche Nutzung

 
HF - Washington.   In seinem Beitrag vom 26. Januar 2006, Commercial Use of Domain Names Under German Law, befaßt sich Sebastian Meis mit der im deutschen Recht bestehenden Problematik der geschäftlichen Nutzung eines Domain-Namens.

Hierbei bespricht er die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2005, Az. 2A O 9/05. Anhand der Entscheidung erläutert er für den amerikanischen Leser auf Englisch, unter welchen Voraussetzungen eine geschäftliche Nutzung einer Domain angenommen werden kann, deren Vorliegen für die Anwendung deutscher marken-, namens- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.



Fragen zum Skandal

 
.   Während der Präsident heute wieder behauptet, das ungeprüfte Abhören seiner Bürger sei nicht illegal, richtet der Vorsitzende des Justizausschusses im Senat, der immerhin derselben Partei angehört, scharfe Fragen an den Justizminister. Diese wurden soeben bei Findlaw veröffentlicht, darunter in geraffter Fassung: Würden Sie das gegenwärtige Abhörprogramm jetzt dem Geheimgericht zur Prüfung vorlegen? Bedeutet die Unterschrift von Präsident Carter auf das Geheimgerichtsgesetz FISA nicht einen Verzicht auf geheimes Abhören?



Patrioten im Bilde

 
.   Zwei Männer heiraten in Oregon und werden fotografiert. Ihr Bild erscheint in einer Anzeige in einer Zeitung und einer Webseite. Auf dem Bild befindet sich ein grüner Haken. Auf dem Bild daneben steht ein rotes Kreuz über einem Soldaten. Das Ehepaar verklagt die patriotische Gruppe, die die Anzeige aufgeben hat und mit ihr ausdrücken will, dass die mit ihr konkurrierende Gruppe AARP Schwule liebt und das Militär hasst.

Im Fall Richard Raymen et al. v. United Senior Association et al., Az. 05-486, entscheidet das erstinstanzliche Bundesgericht in der Hauptstadt Washington am 20. Januar 2006 nach der Schlüssigkeitsprüfung von Rule 12(b)(6) FRCP, dass diese Darstellung keine Verleumdung und keinen Eingriff in die Privatsphäre bei seiner Anwendung des Rechts von Oregon bedeutet. Der Verleumdung fehlt die Beobachterassoziation, dass die Gegenüberstellung der Bilder den Patriotismus der Kläger in Frage stellt.

Nach dem Präzedenzfall Martinez v. Democrat-Herald Publishing Company, Inc., 669 P2d 818 (Or.Ct.App. 1983), setzt die unzulässige Verwendung des Bildnisses einer Person eine gewerbliche Nutzung voraus, die hier nicht vorliegt. Daher schützt der erste Verfassungszusatz, First Amendment, bei einer Meinungsäußerung von öffentlichem Interesse die gemeinnützig strukturierten Beklagten. Die Werbung betrifft öffentlich erörterte Angelegenheiten.

Das Ziel der Werbung, einen Lobby-Vorsprung gegenüber der AARP zu verschaffen, stellt keine gewerbliche Nutzung dar, selbst wenn die Webseite auch zu einem Spendenaufruf führt, da dieser im Vergleich zur Sachlage in anderen Fällen keine Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen darstellt.

Schließlich greift auch nicht der deliktische Haftungsanspruch der Darstellung der Kläger im falschen Licht, false Light. Dieser Anspruch gleicht dem der Verleumdung, erfordert jedoch nur eine sehr befremdliche Publizität. Restatement (Second) Torts §652E (1977). Diesem Sachverhalt fehlt das erforderliche außergewöhnliche Verhalten, welches nach der Auffassung der Geschworenen außerhalb der weitesten Grenzen sozial hinnehmbaren Benehmens fällt.

Hier wirft die Anzeige das falsche Licht auf die AARP, nicht die Kläger. Das Verhalten der Beklagten ist lediglich unanständig und zeugt nicht von gutem Geschmack, befindet der United States District Court for the District of Columbia und weist die Klage ab. Die Tatsachenlage ist so klar, dass sie nicht der Bewertung durch die Geschworenen, Jury, bedarf und allein vom Richter aufgrund des anwendbaren Rechts entschieden werden darf.

Disclaimer: Die Kanzlei des Verfassers vertrat die Beklagten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER