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Freitag, den 17. März 2006

Schaden durch Mini-Regress  

KW - Niederkassel.   In Sachen Tilbury Constructors Inc. v. State Compensation Insurance Fund, Az. C049150, urteilte das einzelstaatliche Berufungsgericht in Kalifornien am 7. März 2006 über die Voraussetzungen einer Versicherungsvertragsverletzung und eines Haftungsanspruchs aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von good Faith and fair Dealing.

Ein Arbeitsunfall eines Tilbury-Mitarbeiters wurde durch Fehlverhalten der Firma Harris Company, Inc., verursacht. Der Geschädigte verklagte Harris und erhielt von Tilburys Versicherer State Fund eine Entschädigung. Dieser wandte sich zum Regress an Harris und trat ihr die Forderung für $10.000 ab. Der State Fund hatte das 52-fache als Schadensersatz gezahlt, so dass Tilburys Versicherungsbeiträge drastisch stiegen. Tilbury behauptet deshalb eine Unlauterkeit des Versicherers bei der Regulierung des Regressanspruchs, in Form eines Vertragsbruchs und eines Verstoßes gegen das Prinzip des good Faith and fair Dealing, das den Versicherten vor nicht nachvollziehbaren Handlungen des Versicherers schützen soll.

Das Gericht entschied, dass das Verhalten des State Fund weder eine unerlaubte Handlung gegen das Gebot des vertragsgemäßen Verhaltens noch einen Vertragsbruch darstellt. Grundsätzlich enthalte jeder Vertrag die Pflicht, sich vertragsgerecht zu verhalten und Schäden zu vermeiden. Versicherungsverträge haben aber eine eigene Vertragsnatur. Der Versicherte schließt einen Versicherungsvertrag aus Gründen der Prävention, Sicherheit und Beruhigung ab.

Ein Verstoß gegen die Gedanken vom good Faith and fair Dealing setze ein bewusst schädigendes Verhalten voraus, das sich aus Umständen ergibt, die über die Vertragspflichten hinaus gehen. Die Forderungsabtretung zur Minderung des Schadens in bestimmter Höhe sei keine Vertragspflicht des Versicherers und ergebe sich auch nicht aus dem Gebot des good faith and fair dealing, urteilte das Gericht.

Hierunter fallen nur Pflichten wie die schnelle und umfassende Abwicklung von Verbindlichkeiten für den Versicherungsnehmer durch den Versicherer. Der Verkauf von Forderungen sei unabhängig von solchen Verpflichtungen und müsse getrennt von solchen betrachtet werden. Zudem habe Tilbury die Möglichkeit für die Zukunft den Versicherer zu wechseln, um die erhöhten Prämien künftig zu vermeiden. Eine Vertragsverletzung liege nur vor bei Fehlern in der Abwicklung des Schadensfalles selbst, nicht jedoch bei den anschließenden etwaigen Regressfällen gegen den Drittschädiger.


Freitag, den 17. März 2006

Treue und Flasche  

.   Darf ein Trust eine Lebensversicherungspolice erwerben? Diese Frage spielt eine bedeutende Rolle im Zweitmarkt für Lebensversicherungen. Eine falsche oder unnötige Entscheidung dieser Frage, die in jedem Staat anders ausfallen kann, hat gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für Versicherte und Zweitmarktinvestoren.

Im Fall Vera Chawla, Trustee for Harald Giesinger Special Trust, v. Transamerica Occidental Life Insurance Company, Az. 05-1150, hatte das Untergericht entschieden, dass im Staat Maryland ein solcher Versicherungserwerb unzulässig ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks hob am 7. März 2006 diesen Teil eines Urteils als überflüssig auf. Damit bleibt diese Frage offen.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Forderung eines Trusts auf Auszahlung der Lebensversicherung auch auf der Grundlage abgewiesen, dass die Versicherungsdeckung mit unrichtigen Angaben erschlichen worden war. Da das Berufungsgericht diesen Abweisungsgrund als ausreichend ansah, bestand keine Notwendigkeit, auf die schwierigere, weil im einzelstaatlichen Recht von Maryland ungeklärte Rechtsfrage einzugehen.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Bundesgerichte nicht unnötig in die Fortentwicklung einzelstaatlichen Rechts einmischen sollen. Die Entscheidung über eine neue Rechtsfrage im einzelstaatlichen Recht sollen die einzelstaatlichen Gerichte fällen.

Hier hatte die Person, die ihr Leben zur Verfügung gestellt hatte, im Versicherungsantrag die tägliche Flasche Wein erwähnt, doch Operationen und Krankenhausaufenthalte verschwiegen, und verstarb kurz nach dem Ausstellen der Police. Als Begünstigter war ein Trust angegeben, den der geistig nicht mehr stabile Versicherungsnehmer zugunsten der Überlebenden aus einem Personenkreis eingerichtet hatte, der aus ihm und einer neuen Bekannten bestand. Die neue Bekannte überlebte und klagte erfolglos. Das Gericht ersparte ihr die Haftung wegen Betrugs.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.