Freitag, den 17. März 2006
Treue und Flasche
CK • Washington. Darf ein Trust eine Lebensversicherungspolice erwerben? Diese Frage spielt eine bedeutende Rolle im Zweitmarkt für Lebensversicherungen. Eine falsche oder unnötige Entscheidung dieser Frage, die in jedem Staat anders ausfallen kann, hat gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für Versicherte und Zweitmarktinvestoren.
Im Fall Vera Chawla, Trustee for Harald Giesinger Special Trust, v. Transamerica Occidental Life Insurance Company, Az. 05-1150, hatte das Untergericht entschieden, dass im Staat Maryland ein solcher Versicherungserwerb unzulässig ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks hob am 7. März 2006 diesen Teil eines Urteils als überflüssig auf. Damit bleibt diese Frage offen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Forderung eines Trusts auf Auszahlung der Lebensversicherung auch auf der Grundlage abgewiesen, dass die Versicherungsdeckung mit unrichtigen Angaben erschlichen worden war. Da das Berufungsgericht diesen Abweisungsgrund als ausreichend ansah, bestand keine Notwendigkeit, auf die schwierigere, weil im einzelstaatlichen Recht von Maryland ungeklärte Rechtsfrage einzugehen.
Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Bundesgerichte nicht unnötig in die Fortentwicklung einzelstaatlichen Rechts einmischen sollen. Die Entscheidung über eine neue Rechtsfrage im einzelstaatlichen Recht sollen die einzelstaatlichen Gerichte fällen.
Hier hatte die Person, die ihr Leben zur Verfügung gestellt hatte, im Versicherungsantrag die tägliche Flasche Wein erwähnt, doch Operationen und Krankenhausaufenthalte verschwiegen, und verstarb kurz nach dem Ausstellen der Police. Als Begünstigter war ein Trust angegeben, den der geistig nicht mehr stabile Versicherungsnehmer zugunsten der Überlebenden aus einem Personenkreis eingerichtet hatte, der aus ihm und einer neuen Bekannten bestand. Die neue Bekannte überlebte und klagte erfolglos. Das Gericht ersparte ihr die Haftung wegen Betrugs.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
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