Todeswunsch unerfüllt
CK • Washington. Wenn der zum Tode Verurteilte den Vollzug der Strafe beantragt, nachdem er einen Habeas Corpus-Antrag auf Prüfung seines Lebens- und Freiheitsentzugs stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht ignorieren und dem Wunsch auf Vollstreckung der Todesstrafe stattgeben, bevor der Antrag inhaltlich geprüft und beschieden ist, urteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 13. September 2006.
In Sachen Robert Charles Gomez v. Dora B. Schriro, Az. 98-99003, waren dem Todeskandidaten bestialische Verbrechen zu Last gelegt worden. Er wurde ohne seine Anwesenheit schuldig gefunden. Lediglich bei der Strafzumessung war er im Gerichtssaal - blutend, fast unbekleidet, erschöpft und angekettet.
Unter diesen Umständen war das Urteil nur in die Schuldfrage, nicht in Strafzumessung aufrechtzuerhalten, entschied das Berufungsgericht, indem es auf den Habeas Corpus-Antrag einging. Bereits die Ketten vorverurteilten den Angeklagten. Die Mindermeinung verwirft die 50-seitige Begründung der Entscheidung und gelangt auf 12 weiteren Seiten zur Erkenntnis, dass dem Gericht die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag fehlt.