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Sonntag, den 26. Nov. 2006

Angriff auf Schiedsspruch  

.   Mit einem Unternehmensverkauf gingen die Parteien auch einen Vertrag über fortlaufende Beratungsleistungen des Verkäufers ein, der eine Schiedsklausel, ein Wettbewerbsverbot und ein Verbot der Abwerbung enthält. Auf dem Schiedswege wurde dem Erwerber ein Schadensersatz von $1,4 Mio. wegen der Verbotsverletzung zugesprochen.

Gegen den Schiedsspruch ging der Verkäufer am 10. August 2005 mit einer Aufhebungsklage im Bundesgericht in Missouri vor, während der Erwerber am nächsten Tag im einzelstaatlichen Gericht von Texas die Bestätigung und Vollstreckung des Schiedsspruches beantragte. Das Bundesgericht wies die Klage wegen der vom Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington im Fall Colorado River Water Conservation District v. United States, 424 US 800, 817 (1976), gebotenen Zurückhaltung, Abstention, bei anhängigen einzelstaatlichen Prozessen ab. Gegen dieses Urteil geht der Verkäufer mit der vorliegenden Berufung im achten Bundesbezirk vor. Das Gericht von Texas erließ ein Urteil zur Vollstreckung des Schiedsurteils.

Da der Verkäufer den Weg in die Berufung auch im einzelstaatlichen Prozess ankündigte, kann die Berufung des Verfahrens vor dem Bundesgericht nicht als erledigt, moot, betrachtet werden. Die Berufung zum Bundesberufungsgericht in Sachen Robert L. Myer v. Americo Life, Inc., Az. 06-1687, konzentriert sich daher auf die Rechtskraftserstreckung des einzelstaatlichen Urteils auf den Bundesprozess.

Diese erörtert der United States Court of Appeals am 15. November 2006 ausführlich und bestätigt im Ergebnis das Untergericht. Selbst der Hinweis des Verkäufers, dass er nach einer erfolgreichen Berufung vor dem Staatsgericht die Frist zur Aufhebung des Schiedsspruches nach dem Federal Arbitration Act verpassen würde, hilft ihm nicht.


Sonntag, den 26. Nov. 2006

Sonntag, den 26. Nov. 2006

Striktes Verfahren  

.   Die Prozessregeln übertrumpfen den gesunden Menschenverstand. Einem Klagabweisungsantrag wegen mangelnder Schlüssigkeit einer Klage nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure begegnete der Kläger mit einem Antrag auf Verweisung des Prozesses von Maine nach Florida.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks hielt die daraufhin erfolgte Klagabweisung des Erstgerichts aufrecht. Der Kläger habe zwar den Verweisungsantrag stellen dürfen, doch habe er auf seine Rechte in Bezug auf den Schlüssigkeitsantrag verzichtet, sodass das Gericht die Klage auf den Antrag der Beklagten wirksam abweisen durfte. Um die Klage verweisen zu lassen, hätte der Kläger auch auf den Abweisungsantrag antworten müssen.

Das Urteil ITI Holdings, Inc. v. Joseph Odom et al., Az. 06-1616, vom 14. November 2006 belegt den Grundsatz, dass kein Gedankensprung toleriert wird. Die Entscheidung sähe anders aus, wenn der Verweisungsantrag als Zurückweisung des Abweisungsantrags beurteilt worden wäre - was ja logisch klingt. Doch gilt im amerikanischen Recht, dass jedes Glied einer Antrags- oder auch Argumentationskette offen gezeigt wird muss. Eine implizierte Argumentation gilt nicht, selbst wenn der gesunde Menschenverstand anders reagieren würde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.