Retourkutsche mit Folgen
SM - Washington. Im Fall Martin Wishnatsky v. Laura Rovner, Az. 04-3503, hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zu entscheiden, ob die Entscheidung der Beklagten in ihrer Funktion als Direktorin des Clinical Education Program (CEP) der Law School der Universität von North Dakota, dem Kläger rechtlichen Beistand in einem Rechtsstreit - mitunter wegen dessen zuvor geäußerter Kritik an dem Programm - zu verweigern, den Kläger in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verletzt.
Der Kläger wurde im Jahre 2002 auf die Beklagte aufmerksam, als diese mehrere Kläger in einem Verfahren, in dem die Entfernung einer auf städtischem Boden befindlichen Tafel der zehn Gebote gefordert wurde, mit dem CEP unterstützte. Das CEP bietet Bedürftigen Rechtsbeistand an. Gleichzeitig sammeln die Studenten durch das Auftreten vor Gericht so erste Praxiserfahrung. In einem Brief an eine Lokalzeitung kritisierte der Kläger die Teilnahme des CEP an dem Verfahren als Steuerverschwendung.
2003 bat der Kläger die Beklagte um Rechtsbeistand in einem von ihm angestrengten Verfahren, in dem er die Entfernung der Statue der griechischen Göttin des Rechts, Themis, von einem regionalen Gerichtsgebäude verlangen wollte. Die Beklagte lehnte wegen der hohen Arbeitsbelastung und den begrenzten Kapazitäten des CEP ab. Zudem führte sie an, eine Vertretung des Klägers scheide wegen dessen früheren Anfeindungen gegen das CEP aus.
In Abweichung vom erstinstanzlichen Bundesgericht, das die Klage abgewiesen hatte, sah das Bundesberufungsgericht in seinem Urteil vom 5. Januar 2006 die Entscheidung der Beklagten als unvereinbar mit dem First Amendment an. Es verwies auf die seit 50 Jahren bestehende Rechtsprechung des obersten US-Bundesgerichtshofes, wonach die Verweigerung der Inanspruchnahme einer staatlich finanzierten Einrichtung einer Person gegenüber aufgrund deren Glauben oder Meinungen verfassungswidrig ist.
Das Berufungsgericht als reine Rechtsinstanz brauchte nicht zu klären, ob für die Entscheidung der Beklagten tatsächlich, wie seitens des Klägers behauptet, in erster Linie dessen Ansichten ausschlaggebend waren. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht hat jenes sich nun mit dieser Frage zu beschäftigen.