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Samstag, den 25. März 2006

Samstag, den 25. März 2006

Andre Länder, andre Sitten  

.   In Deutschland bedeutet das Urheberrecht nicht dasselbe wie in den USA. Deshalb sei dem Mietgerichtstag vergeben, wenn er unter den vom German American Law Journal geklauten Volltext seinen Urheberrechtsvermerk setzt. Selbst der versteckte HTML-Title-Tag grapscht sich das GALJ.

Der Verein wird ja wissen, was er tut, denn auf seiner Webseite zeichnen auch Richter für die freundlich und ökonomisch gestaltete Seite verantwortlich. Sie haben bestimmt nicht beim GALJ gelesen, dass Volltexte nicht geklaut werden dürfen.

Immerhin, den Klau-Tag hat der Verein nicht weggefiltert. Das ist netter als das Gebaren gewerblicher Blog-Diebe. Irgendwie wirkt dieser Wink des Vereins jedoch merkwürdig:
Der Mietgerichtstag e.V. gestattet die Nutzung von Texten (wie z.B. Pressemitteilungen und andere Publikationen) auf dieser Web-Site vorausgesetzt (1) der Hinweis "© 2004 Mietgerichtstag e.V." ist in allen Kopien enthalten, (2) ..., (3) die Texte werden in keiner Form auf Servern zum Herunterladen durch Dritte bereitgestellt oder über andere Medien an Dritte weiterverbreitet und (4) es werden keinerlei Veränderungen an den Texten vorgenommen. Anderweitige rechtswidrige Nutzungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

Tun wir mal so, als ob der Volltextklau nicht rechtswidrig wäre. Typisch, diejenigen, die sich um die Beachtung des Rechts bemühen, werden bei einem Flüchtigkeitsfehler erwischt. Vielleicht soll die von Google ausgewiesene Seite auch nicht jedermann offen stehen. Die gewerblichen Klauer sind da viel vorsichtiger und raffinierter.


Samstag, den 25. März 2006

Angeklagter pocht auf Vertrag  

.   Leistungsklagen sind selten. Sie stellen in Amerika die Ausnahme dar. Das Common Law gewährt fast immer Schadensersatz, nicht die Erfüung von Leistungsansprüchen. In der Regel gewährt das Equity-Recht den Leistungsanspruch. Allerdings greift das Equity-Recht nur selten. Und wenn es greift, gelten andere Spielregeln. So muss der Kläger clean Hands besitzen. Er darf sich selbst nichts zu schulden kommen lassen.

Am 10. März 2006 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, einen solchen Fall. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Vertrag mit einem Angeklagten in einem Betäubungsmittelfall geschlossen, mit dem die Strafverfolgung beendet wurde. Die Staatsanwaltschaft trat vom Vertrag zurück, bevor er vom Strafrichter genehmigt war, und wollte die Anklage teilweise wiederaufleben lassen.

Das Gericht bestätigte, dass auf ein solches Plea Agreement allgemeines Vertragsrecht anwendbar ist. Er ist ebenso vom Angeklagten einklagbar wie die Ansprüche der Staatsanwaltschaft aus einem solchen Fall, wie andere Präzedenzfälle bereits bestätigt hatten. Diese Verträge dürfen nach der Auffassung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington nicht zum bedauerlichen Verfall ordentlicher Strafverfolgungsverfahrens führen, vgl. Santobello v. New York, 404 US 257, 260 (1971).

In diesem Falle wäre der klagenden Vertragspartei mit Schadensersatz nicht gedient. Der vertragliche Anspruch auf Strafverfolgungsverzicht ist daher einklagbar.


Samstag, den 25. März 2006

Max. 40 Stunden  

.   Gegenwärtig schwappt eine Klagewelle durch's Land, weil Arbeitgeber gegen das Gebot der bundesrechtlich vorgeschriebenen 40-Stundenwoche verstoßen haben sollen. Mit Sammelklagen behaupten beispielsweise Makler, die ihre Zeit frei einteilen können, dem arbeitsrechtlichen Schutz zu unterliegen, um für Überstunden bezahlt zu werden.

Im Fall Esther Fernandez v. Centerplate/NBSE, Az. 05-7124, klagt eine Arbeitnehmerin, weil ihr zwar Überstundengeld ab der 41. Wochenstunde bezahlt wurde, jedoch nicht für die acht Stunden überschreitende tägliche Arbeitszeit.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals, bestätigt am 24. März 2006, dass es keine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Überstundenvergütung pro Tag oder eine tägliches Arbeitsstundenlimit gibt. Solange der Arbeitgeber die 40-Stundenwoche einhält und für Überstunden den eineinhalbfachen Lohn zahlt, sind die Bestimmungen des Fair Labor Standards Act, 29 USC §207, eingehalten.


Samstag, den 25. März 2006

Anwalt als Querulant  

.   Anwalt Froehlich ist kein Querulant, sondern froh, denn seinem Mandanten, Anwalt Thayer, bestätigte das Gericht, dass er kein Querulant ist.

Eine lehrreiche Einführung in das Quasi-Querulantentum und den Deckel, auf den Querulanten vom Gericht eins bekommen können, enthält die Urteilsbegründung in Sachen In re Natural Gas Anti-Trust Cases I, II, III & IV, Az. D045508, vom 6. März 2006.

Das einzelstaatliche Berufungsgericht stellt fest, dass das Antiquerulantenrecht der vexatious Litigant Statutes auch auf Anwälte Anwendung findet, die andere Personen als Parteien vorschieben, insbesondere bei Sammelklagen. Doch liegt der Sachverhalt gerade an der Grenze zum Missbrauch des Rechtswesens, sodass Anwalt Thayer nicht vom Verfahren ausgeschlossen wird. Also nur ein Schuss vor den Bug.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.