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Samstag, den 11. Nov. 2006

Patt der Gesetzgeber

 
.   Kann der neue Kongress ohne Bush Gesetze machen? Ohne seine Unterschrift läuft in Washington zunächst nichts. Doch gibt es drei Lösungsansätze:

1. Guter Wille: Bush macht gute Mine zum bösen Spiel und unterzeichnet die die Gesetze der Demokraten. Die Demokraten lassen gelegentlich Bush über Republikaner einen Vorschlag beim Kongress einreichen und stimmen ihm zu. Klingt recht unwahrscheinlich. Auf diesem Wege kommt wahrscheinlich nur der Haushalt zustande.

2. Rohe Gewalt: Die Demokraten nutzen ihre Macht, Untersuchungen der Exekutive einzuleiten. Sie drohen mit Untersuchungen, bis Bush klein beigibt und ihre Gesetze unterzeichnet. Zu untersuchen gibt es mehr als genug. Ein besonderer Grund, ein Auge zuzudrücken, ohne eine politische Gegenleistung, nämlich den Ausweg aus dem legislativen Patt, zu erhalten, ist nicht erkennbar. Zu lange haben die Republikaner die Demokraten verteufelt und die Nation an der Nase herumgeführt.

3. Wahlprogaganda 2008: Wenn guter Wille nicht in die Tat umgesetzt werden kann und rohe Gewalt die Wähler verstimmt, bleibt das Spiel mit dem Veto. Die Demokraten verabschieden Gesetze, Bush legt seine Veten ein, die Demokraten versuchen das Überstimmen des Vetos mithilfe republikanischer Abgeordneter. Gleich ob Republikaner gefunden werden oder nicht, jeder versucht aus dem Scheitern soviel Honig wie möglich für die Bundeswahlen im Jahre 2008 zu saugen - und aus Erfolgen erst recht.

Dann wird das Patt zur Qual für Wähler, die zwei Jahre lang über sich das ergehen lassen müsen, was sie gerade erst abschütteln konnten: Den permanenten, penetranten Wahlkampf. Und das ohne sonderliche Ergebnisse in der Gesetzgebung.



Bebauungsplan und Studenten

 
.   Als Experten im Baurecht erweisen sich Studenten, die in einer $2 Mio.-Villa wohnen. Sie meldeten sich als Orden an, damit sich bis zu 15 Personen statt der im Bebauungsplan vorgesehenen sechs Bewohner die Miete teilen können. Die Nachbarn stört der Lärm der im Haus der Apostles of O'Neill stattfindenden Parties. Sie pochen auf die Einhaltung der Zoning Ordinance im Georgetown-Bezirk der Hauptstadt. Andere nennen das Konzept genial.



Freie Software ohne Risiko

 
.   Für freie Software, die zu GPL-Bedingungen vertrieben wird, verflüchtigt sich ein Risiko: The GPL and open-source software have nothing to fear from the antitrust laws, schreibt einer der schlauesten Bundesrichter der USA im Revisionsurteil in Sachen Daniel Wallace v. IBM, RedHat and Novell, Az. 06-2454, am 9. November 2006.

Die Begründung beweist ein überdurchschnittliches Verständnis des Geschäfts mit freier Software, die gratis angeboten wird, und dem damit verbundenen, kostenpflichtigen Wartungsgeschäft. Die Rechtsfrage lautet, ob dieses Angebot kartellwidrig ist, indem es insbesondere die Vermarktung neuer, konkurrierender Produkte verhindert.

Als Microsoft DOS zwangsweise mit Rechnern bündelte, trat diese Wirkung ein, wie der Fall von DR-DOS beweist. Als Windows auf jedem PC vorinstalliert war, ging das schnelle und schicke Geoworks Ensemble ebenso unter wie das stabilere OS/2 eines mächtigen Wettbewerbers. Indem Microsoft Raubkopien seines Word-Produktes tolerierte, nahm die Firma WordPerfect die Luft weg und eroberte den Office-Markt. Hier geht es um die Verschwörung, die der GPL nach Auffassung des Klägers immanent sei, fasst das Gericht die Behauptung des Klägers zusammen.

Sicherlich ist es nicht einfach, als Softwarehersteller mit Gratisprodukten zu konkurrieren. Jedoch verweist das Gericht Wallace, den es einmal Williams nennt, auf zahlreiche Programme, die angesichts starker freier Konkurrenzprodukte erfolgreich sind: Open Office und Microsoft Office, Gimp und Photoshop. Auch das Gratisangebot der Gerichte beeinträchtigt nicht den Erfolg von Lexis und Westlaw, merkt Easterbrook an.

Das Antitrust-Recht bietet Wallace keine Abhilfe, denn die GPL entfaltet keine monopolisierenden Preiswirkungen auf die Vermarktung anderer Produkte. Im Gegenteil, die GPL fördert die Entwicklung und Vermarktung neuer Programme. Daher reicht eigentlich schon eine schnelle Prüfung des Kartellrechts und der Fakten zur Bestätigung der untergerichtlichen Entscheidung aus, die die Klagabweisung verfügte, schreibt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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