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Montag, den 02. Okt. 2006

Suchbegriffe und -maschine  

.   Als Marken bekannte Suchbegriffe dürfen in Suchmaschinen zum Konkurrenten des Markeninhabers führen, entschied ein Bundesgericht erster Instanz am 28. September zuungunsten des Markeninhabers Rescuecom, der Google verklagt hatte.

Einige vergleichbare Fälle bleiben in den USA anhängig. Da das Markenrecht auf drei parallelen Rechtssystemen aufbaut - Bundesrecht, einzelstaatlichem Recht und dem in den USA adaptierten, dann weiterentwickelten Gewohnheitsrecht, Common Law, - muss diese Entscheidung nicht das letzte Wort bedeuten.


Montag, den 02. Okt. 2006

Verjährung: Pflicht zur Prüfung  

.   Die Verjährungsfristen für zivilrechtliche Haftungsansprüche beginnen bei mangelnder konkreter Kenntnis einer Rechtsverletzung, wenn der Verletzte genug Wissen besitzt, um seine Pflicht zur Prüfung mit dem Ziel der Feststellung eines Verletzungstatbestandes auszulösen. Diese Pflicht besteht als Inquiry Notice ab dem ersten Ereignis, das normalerweise zu einer weiteren Untersuchung der Verletzungsvermutung führt.

Der Geschädigte kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass die Behauptung einer Verletzung auf Gerüchte gestützt ist, die den Kenntnistatbestand nicht erfüllen. Wenn er die rechtzeitige Klagerhebung unterlässt, muss er die Verjährungseinrede gegen Ansprüche aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, einschließlich aus Geschäftsgeheimnisrecht, Eingriff in Vertragsbeziehungen, Unterschlagung sowie ungerechtfertigter Bereicherung, hinnehmen.

Da der Kläger nach einer ihm zugetragenen Verletzung seiner Recht aus der Entwicklung von medizinischen Geräten die Umstände nicht weiter untersuchte und erst Jahre später klagte, bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks die Klagabweisung wegen Verjährung in Sachen Scott M. Epstein v. C.R. Bard, Inc., Az. 06-1023, am 25. August 2006. Diese Entscheidung gilt nicht einheitlich für das gesamte Recht der USA, da das Gericht das einzelstaatliche Recht von Massachusetts anwandte.


Montag, den 02. Okt. 2006

Schlaglicht auf Steuerfreiheit  

.   Die Steuerbefreiung religiöser Institutionen beeinträchtigt den Gemeindehaushalt in den Vereinigten Staaten mehr denn je. Die jährlich fällige Grundsteuer stellt oft den wichtigsten Beitrag für den Schulhaushalt von Kreisen und Städten und richtet sich nach dem Wert von Land und Gebäuden, der in den vergangenen Jahr stark stieg.

In Washington stellt sich dasselbe Problem auch mit Botschaften und Botschaften, die von der Property Tax nach den Wiener Übereinkünften von 1961 befreit sind. Allerdings ist Washington darauf vorbereitet, weil die Hauptstadt einen kleinen Ausgleich vom Bund erhält.

Auf der Tagesordnung der Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten soll jedoch demnächst der Fall der Gemeinde Stafford landen, die die kirchliche Befreiung nicht mehr hinnehmen will und auch einen Verfassungsstreit zur Frage der Trennung von Staat und Kirche akzeptiert.

Das Gericht nahm heute seine Arbeit mit der Roten Messe, die der Förderung der Gerechtigkeit gewidmet ist, auf und beginnt am 3. Oktober 2006 mit den ersten mündlichen Terminen im neuen Jahreszyklus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.