• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 03. März 2006

Vertragsende gewonnen  

HF - Washington.   Im jüngsten Kapitel des seit zweieinhalb Jahren andauernden Rechtsstreits Toys "R" Us, Inc., v. Amazon.com, Inc., entschied der Superior Court of New Jersey in Passaic County, am 2. März 2006, dass Toys "R" Us ein Recht zur Auflösung des zwischen ihm und Amazon.com geschlossenen Kooperationsvertrags aus dem Jahr 2000 zustehe.

Im August 2000 hatte Toys "R" Us mit Amazon.com eine Vereinbarung unterzeichnet, in welcher es sich bereit erklärte, sein Spielzeug auf den Webseiten von Amazon.com zu verkaufen. Dieser Vertrag versetzte Amazon.com in die Lage, Kontrolle über die Webseite www.toysrus.com auszuüben, indem eine automatische Weiterleitung bei Aufrufen der Seite auf die Webseiten von Amazon.com erfolgte. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre abgeschlossen.

Nachdem Amazon.com in den folgenden Jahren gegenüber Toys "R" Us darauf bestand, weitere Spielzeughändler auf seine Internetseite hinzuzunehmen, hatte Toys "R" Us im Mai 2004 Klage beim Superior Court of New Jersey in Passaic County eingereicht. Diese hatte Toys "R" Us damit begründet, dass ihm das alleinige Recht zum Verkauf von Spielzeugprodukten auf den Seiten von Amazon.com zustünde.

Dem folgte das Gericht, indem es feststellte, dass Amazon.com durch den Verkauf von Spielzeugen anderer Anbieter auf seinen Internetseiten gegen die vertraglich bestehenden Exklusivitätsrechte von Toys "R" Us verstieße. Damit hat das Gericht für Toys "R" Us den Weg geebnet, seine Webseite www.toysrus.com nunmehr unabhängig zu führen.

Die Anträge beider Parteien, auf Schadensersatz, monetary damages, wurden vom Gericht abwiesen.

Das Urteil wird innerhalb der nächsten drei Wochen förmlich erlassen werden. Mit diesem Zeitpunkt wird die 90-Tage-Trennnungsvereinbarung der Unternehmen eingeleitet.


Freitag, den 03. März 2006

Blackberry gibt nach  

.   Zum Schutz der Blackberry-Kundschaft hat RIM heute $612,5 Mio. an den Inhaber der nichtigen und im übrigen vom Patentamt als wahrscheinlich nichtig bezeichneten Patente von NTP bezahlt, wird berichtet. Siehe Vorberichte zum Hintergrund. Siehe Pressemitteilung von Research in Motion vom heutigen 3. März 2006. Die Klage wurde abgewiesen.

Selbst milliardenschwere Unternehmen können es sich also nicht mehr leisten, eine Verteidigung gegen fragwürdige Patentklagen bis zum Ende durchzuziehen. Unternehmen im Wert von nur zig-Millionen haben schon lange erkannt, dass eine sich länger hinziehende, auch unberechtigte Patentklage fast nur noch mit einem Vergleich - verbunden mit der Zahlungen an die Kläger - beenden lässt, bevor die Kundschaft davon läuft. Mit Gerechtigkeit hat das Patentsystem heute wenig gemeinsam.


Freitag, den 03. März 2006

Klage gegen Frankreich  

.   Auch Frankreich soll für die Verfolgung nach Nazi-Methoden mittels einer Schadensersatzklage zur Entschädigung gezwungen werden, die in Sachen Mathilde Freund et al. v. The Republic of France et al., Az. 06 CV 1635, vom 1. März 2006 vor dem untersten Bundesgericht im südlichen Bezirk des Staates New York eingereicht wurde.

Die Klage ist ihrer Art nach eine Sammelklage und erfasst damit auch unbenannte Parteien. Die benannten Kläger beantragen ein Verfahren von den Geschworenen, Jury. Die Kläger behaupten, dass keine Verjährung greife, weil die Kläger in Unkenntnis wesentlicher Fakten gehalten wurden, ohne diese Unkenntnis selbst vertreten zu müssen. Erst mit dem Ergebnis der Matteoli-Commission soll die Öffentlichkeit von den anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren haben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.