Samstag, den 15. Juli 2006
klagen - Original only at https://Anwalt.us" class="titlestyle" rel="index,follow">Kirch darf wegen "man" klagen
CK • Washington. In Sachen Dr. Leo Kirch et al. v. Liberty Media et al., Az. 04-5852, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 14. Juli 2006 über die Berufung der Kläger nach der Abweisung der Klage im Schlüssigkeitsverfahren nach Rule 12(b)(6) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure. Teilweise
bestätigte es die Abweisung, teilweise hob sie sie zur Weiterverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz auf.
Die Klage beruht auf der behaupteten Verschwörung der Liberty Group und der Deutschen Bank mit dem Ziel der Zusammenbruchs der KirchGroup. Der Beklagte Breuer soll mit der Umsetzung des Plans durch falsche Erklärungen gegenüber einem Journalisten am 3. Februar 2002 in New York begonnen haben. Das Gericht bestätigte die Abweisung aller Ansprüche der Klägerin International Television Trading Corporation sowie der Ansprüche aus deliktischer Haftung wegen rechtswidriger Eingriffe in Vertragsbeziehungen.
In Bezug auf die anderen Kläger sowie die Verleumdungsansprüche, die deliktischen Haftungsansprüche wegen rechtwidriger Eingriffe in Geschäftserwartungen sowie die zivilrechtlichen Verschwörungsansprüche ließ das Gericht die Ansprüche wiederaufleben, jedoch mit der Maßgabe an das zuständige Gericht der ersten Instanz, den Grundsatz des Forum non conveniens zu prüfen. Nach diesem Grundsatz ist eine Abweisung mit der Bedingung zulässig, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn ein anderes, geeigneteres und ebenfalls zuständiges Gericht das Verfahren nicht annimmt oder ordnungsgemäß durchführt.
Die Entscheidung ändert ein Urteil vom 5. Juni 2006 ab und kann den weiteren Instanzenweg gehen, das heißt mit einem Certiorari-Antrag zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten in Washington geführt werden. Die Klage war ursprünglich vor dem einzelstaatlichen Gericht erster Instanz, dem Supreme Court in New York County, eingereicht worden. Das Verfahren wurde auf Antrag der Beklagten an das Bundesgericht erster Instanz verlegt, wo die Beklagten die Abweisung wegen materieller Rechtskrafterstreckung aufgrund einer Entscheidung in einem deutschen Parallelverfahren, nach dem Forum non conveniens-Grundsatz sowie wegen mangelnder Schlüssigkeit beantragten.
Die Abweisung stützte sich allein auf die mangelnde Schlüssigkeit der Klage, aaO 16. Kern der Berufungsentscheidung ist die strittige Übersetzung des im Englischen unbekannten deutschen Wortes man, das Breuer gegenüber dem Journalisten benutzte, aaO 30. Die Nuancen der Sprache spielen eine so bedeutende Rolle, dass ein deutsches Gericht eher zu seiner Würdigung berufen sein könnte, deutet das Berufungsgericht an.
Die Klage beruht auf der behaupteten Verschwörung der Liberty Group und der Deutschen Bank mit dem Ziel der Zusammenbruchs der KirchGroup. Der Beklagte Breuer soll mit der Umsetzung des Plans durch falsche Erklärungen gegenüber einem Journalisten am 3. Februar 2002 in New York begonnen haben. Das Gericht bestätigte die Abweisung aller Ansprüche der Klägerin International Television Trading Corporation sowie der Ansprüche aus deliktischer Haftung wegen rechtswidriger Eingriffe in Vertragsbeziehungen.
Happy Birthday, Ankhi
CK • Washington. 24 Jahre alt wird die Assistentin des Senior Litigator heute, und nach 24 Jahren wollte dieser einen Fall endlich abschließen. Mindestens bis zur heißen Phase des Trial, dem krönenden Höhepunkt des Prozesses in Amerika, wollte die Assistentin noch bleiben. Danach wollte sie zur Law School wechseln.
Gilt dieses Versprechen noch, nachdem der Richter erneut den Termin zum Trial verzögert? Sie hat sich in der jahrelangen Vorbereitung schließlich unverzichtbar gemacht, doch hat sie dabei soviel gelernt, dass sie das erste Semester nicht mehr hinausschieben will. Vielleicht bleibt sie noch bis zur Formulierung der Motions auf einen Trial im Jubiläumsjahr.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.