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Samstag, den 11. Febr. 2006

Gute Aussichten - wie man's nimmt  

.   In Washington nimmt das Außenhandelsrecht, international Trade Law, eine wichtige Rolle ein. Nach den Berichten vom 10. Februar 2006 über das gestiegene Handelsdefizit der USA ist damit zu rechnen, dass die auf der Einfuhrschutzseite arbeitenden Anwälte wieder das Land nach potentiellen Klägern abgrasen, die sich durch Einfuhren verletzt fühlen. Finden sie keine Hersteller, weil die Produkte in den USA nicht erzeugt werden, können sie sich an Hersteller wenden, die gern die importierten Güter herstellen würden, denn auch embryonic Industries werden vom Außenhandelsrecht nach dem Tariff Act und seinen ständigen Anpassungen geschützt.

Neben dem als politisch zweitrangig eingestuften Wirtschaftsministerium, Commerce Department, besitzen die International Trade Commission und das Amt des Handelsbeauftragten, United States Trade Representative, die Hauptzuständigkeiten für die Außenhandelsverfahren, siehe schon in alten Überblicken: Kochinke, Die US-amerikanische International Trade Commission, 27 RIW 762 (Nov. 1981); ders., Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985); Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, 28 RIW 458 (Juli 1981); Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (Juni 1980).


Samstag, den 11. Febr. 2006

Samstag, den 11. Febr. 2006

Zuständiges, doch unpassendes Forum  

.   Die Prüfung der Einwendung des unpassenden Forums darf das Gericht erst nach der Feststellung seiner Zuständigkeit vornehmen, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in der ausführlichen Urteilbegründung in Sachen Malaysia International Shipping Corporation v. Sinochem International Co. Ltd., Az. 04-1816, vom 7. Februar 2006.

Das Minderheitsvotum würde dem Gericht unter Berufung auf den Fall Ruhrgas AG v. Marathon Oil Co., 526 U.S. 574, 584-85 (1999) die Reihenfolge nicht vorschreiben, da der Forum Non Conveniens-Grundsatz die Prozessökonomie fördert. Die Ermittlung der Zuständigkeit kann erhebliche Kosten und sonstige Belastungen für die Parteien im Rahmen der Discovery auslösen. Das Ausforschungsbeweisverfahren mit dem Ziel der Ermittlung der Zuständigkeit durchzuführen, um dann lediglich den Fall wegen eines richtigen, doch unpassenden Forums abzuweisen, ist eine Verschwendung von Resourcen, merkt Richter Stapelton sehr nachvollziehbar an.

Hingegen verlangt das Mehrheitsvotum nach bereits erfolgter Feststellung der sachlichen Zuständigkeit, Subject Matter Jurisdiction, auch die vollständige Prüfung der Zuständigkeit über die Person der Beklagten, personal Jurisdiction. Es bezeichnete die Entscheidung ausdrücklich als verbindlichen Präzedenzfall.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.