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Sonntag, den 01. Jan. 2006

Anwalt im Konflikt

 
.   Wenn eine Kanzlei einen Anwalt hinzuzieht, der vorher von der Gegenseite einer von der Kanzlei vertretenen Mandantschaft vertrauliche Informationen erhalten hat, muss die Kanzlei von der gerichtlichen Vertretung ihrer Mandantschaft wegen des so folgenden Interessenskonfliktes Abstand nehmen, entschied im Fall Pound v. DeMera, Az. F047096, ein einzelstaatliches Berufungsgericht in Kalifornien am 21. Dezember 2005. Dies gilt auch, wenn kein Indiz für eine Übermittlung der fraglichen Informationen vom hinzugezogenen Kollegen an die Kanzlei ersichtlich ist.

Praktischerweise sollte immer der in der Hauptstadt Washington angewandte Grundsatz gelten, dass selbst die Appearance of Impropriety zu vermeiden ist, selbst wenn keine Impropriety vorliegt und durch geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Schwierig kann im Einzelfall der Austausch vertraulicher Mandanteninformationen zwischen den Anwälten vor der Aufnahme der Arbeitsbeziehung werden, wenn sie die Daten austauschen müssen, um einen Konflikt auszuschließen, siehe DC Bar, Opinion 312, Information That May Be Appropriately Provided to Check Conflicts When a Lawyer Seeks to Join a New Firm.



Gabelstaplerhaftung

 
.   Am 21. Dezember 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Edward Brown, Quebecor, Inc. v. The Raymond Corporation, Az. 05-6154, die Produkthaftungsklage eines verletzten Gabelstaplerfahrers nach dem Produkthaftungsgesetz von Tennessee, Tenn. Code Ann. §§29-28-101 - 108, gegen den Hersteller wegen fehlerhafter Entwicklung und Bremsen sowie unzureichender Warnungen.

Der Fahrer behauptete, beim Zusammenstoß von zwei Gabelstaplern sei vorhersehbar, dass die Radummantelung eines Geräts den Fahrer des anderen Geräts verletzen kann; daher sei das Gerät fehlerhaft und gefährlich konstruiert. Der Hersteller und das Untergericht waren der Ansicht, dass der anwendbare Prüfstandard nicht die Verbrauchererwartung sei, sondern das dem sorgfältigen Hersteller Zumutbare, und das Gericht entschied, dass die Gabelstapler in diesem Sinne nicht fehlerhaft konstruiert seien.

Das Berufungsgericht untersuchte die Merkmale des prudent Manufacturer-Standards und die Nichtanwendbarkeit des Verbrauchererwartungs-Standards detalliert. Es gelangte zum selben Ergebnis wie das Untergericht. Die Begründung geht über das einzelstaatliche Recht von Tennessee hinaus und stellt eine nützliche Einführung in das Produkthaftungsrecht für industriell genutzte Güter dar.



Verwechslung von Kreditkarten

 
.   Verwechseln Verbraucher zwei Kreditkarten mit der Bezeichnung Freedom Card und Chase Freedom, prüfte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen Freedom Card, Inc. et al. v. JPMorgan Chase & Co. et al., Az. 04-3874, nach den Grundsätzen des Falles A&H Sportswear, Inc. v. Victoria's Secret Stores, Inc., 166 F.3d 197, 202 (3d Cir. 1999),
To prove either form of Lanham Act violation, a plaintiff must show that: (1) the mark is valid and legally protectable; (2) the mark is owned by the plaintiff; and (3) the defendant's use of the mark is likely to create confusion concerning the origin of the goods or services.

Neben der Tatsache, dass die Kreditkarte von Chase mit normalen Bedingungen ausgestattet war, während die Freedom Card-Karte einen 140%-Jahreszinssatz bestimmte, spielte in der Entscheidung der Umstand der Einführung der Chase-Karte nach der Aufgabe der Freedom Card im Markt eine Rolle. Zwar war Chase eine Nachlässigkeit bei der Markenprüfung vor der eigenen Namenswahl vorzuwerfen. Sie entspricht jedoch nicht dem erforderlichen Vorsatzmerkmal. Die Vielfalt von Marken mit der Bezeichnung Freedom spricht ebenfalls für Chase.

Am 22. Dezember 2005 gewährte daher das Gericht den Feststellungsantrag von Chase auf Nichtverletzung der ersten Marke.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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