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Freitag, den 15. Dez. 2006

Beweise der Spionageabwehr

 
.   Der wegen Verstoßes gegen die Ausfuhrkontrollgesetze der USA Verurteilte beantragt in der Berufung das Verbot der Verwertung von Beweisen, die die Spionageabwehr beim Abhören des internationalen Verkehrs erlangte. Diese Beweise dürfen nach seiner Ansicht nicht für eine Strafanklage verwertet werden, die nicht unter die Spionageabwehr fällt.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 14. Dezember 2006, dass die Verwertung der nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act gesammelten Daten zulässig ist. Das Gericht stützt sich in Sachen United States of America v. Ning Wen, Az. 06-1385,auf die Entscheidung Sealed Case, 310 F.3d 727 (FIS Ct. Rev. 2002), des FISA-Geheimgerichts in Washington, DC.

Wenn beim Abhören nach FISA eine Straftat nach dem Exportkontrollgesetz, 50 USC §1705(b), bekannt wird, bleibt das Abhören nach dem Spionagegesetz verfassungs- und gesetzmäßig, obwohl das Ausfuhrgesetz als vorrangigen Zweck nicht die Spionageabwehr verfolgt. Die Erkenntnisse über alle gesammelten Straftaten dürfen verwertet werden, solange das Abhören primär der Spionageabwehr dient - oder, wie im USA Patriot Act umformuliert, diese als wesentlichen Zweck, significant Purpose, unterstützt, 50 USC §1804(a)(7)(B).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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