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Samstag, den 18. Nov. 2006

Mit Phrase gegen MySpace  

.   Schaffen die Musik- und Filmverlage mit dem Begriff rampant ein neues Tatbestandsmerkmal? Gibt es überhaupt noch eine Urheberrechtsverletzung, die sie nicht als rampant bezeichnen? Seit mindestens 15 Jahren gehört rampant zu ihrem Standardrepertoire und wirkt wie eine abgedroschene PR-Phrase. Eine unglaubwürdige Übertreibung?

Am 17. November 2006 taucht rampant in einer Klage gegen einen Blogbetrieb auf, UMG Recordings, Inc. et al. v. Myspace, Inc. et al., Az. CV-06-07361, eingereicht bei einem United States District Court in Kalifornien, auf. MySpace soll systematisch das Kopieren geschützter Werke fördern; aaO 11.

Wenn das Urban Dictonary den Begriff mit cool; good, basically übersetzt, hat die dem technischen Fortschritt immer noch hinterherhinkende Musikindustrie für manche den Nagel auf den Kopf getroffen. Ein Monopol auf den Begriff hat sie allerdings noch nicht, wie der Inquirer mit Sex not Rampant on the Interweb am 15. November 2006 belegt.

Eine Steigerung von rampant lautet übrigens: Wenn Ihr mickriges Land das rampant Kopieren nicht abstellt, werfen wir die Atombombe des Handelsrechts auf Sie! So weit wagt sich nur die Filmindustrie vor. Da man jedoch nicht bei jedem Gespräch zwischen Außenministern und Vertretern der Filmwirtschaft zugegen sein kann, sind weitere interessante Ausgestaltungen dieser Phrase nicht auszuschließen.


Samstag, den 18. Nov. 2006

Pflichtlektüre zur Sprache  

.   Transblawg bietet exzellente Beispiele für die Umsetzung deutscher Gedanken in die englische Sprache. Beziehungsweise ist beispielsweise ein Wort, dass sich in der deutschen Sprache, gerade der Rechtssprache, häufig findet und in der englischen keinen richtigen Gegenpart besitzt.

Oft wird unpassend auf respectively oder das so gut wie unbekannte resp. zurückgegriffen. Warum das nicht passt, und wie man seine Gedanken auf Englisch ausdrückt, erklärt Margaret Marks am 16. November 2006.

Das zweite, auffällig deutsch verwandte Wort lautet already, das oft irrtümlich für das deutsche schon eingesetzt wird. Zudem wird die unterschiedliche Verwendung des Bindestrichs erörtert. Internetbenutzer wissen es schon wegen der Domainnamen: In Amerika tauchen sie viel seltener auf als im deutschen Sprachraum. Lesenswert für Juristen und jeden, der ein Schreiben auf Englisch verfasst.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.