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Sonntag, den 20. Aug. 2006

Konkurs im Ausland anerkannt  

.   Am 11. August 2006 erließ das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks ein lehrreiches Urteil zum internationalen Konkurs. Im Ergebnis kommt das amerikanische Gericht zur Erkenntnis, dass Entscheidungen ausländischer Insolvenzgerichte anzukennen sind. Dies gilt besonders, wenn die in den USA klagende, den ausländischen Insolvenzbeschluss angreifende Partei jede Gelegenheit erhielt und nutzte, ihre Rechte im ausländischen Verfahren geltend zu machen.

Die Berufungsbegründung spricht sich in Sachen Daewoo Motor America, Inc. v. General Motors Corp. et al., Az. 04-15878, für die Anwendung des Comity-Grundsatzes gegenüber koreanischen Foren aus, auf den das Untergericht verwies, weil Korea ein erhebliches Interesse an der Ordnung der Geschäftsverhältnisse im eigenen Lande besitzt, die Unterschiede zwischen koreanischem und amerikanischem Insolvenzrecht gering sind und das amerikanische Verständnis von Rechtsstaatlichkeit nicht verletzen sowie die Klägerin sich umfassend und fair am koreanischen Verfahren beteiligen konnte; aaO 12.

Das Gericht bestimmte, dass Comity in diesem Fall zur Enthaltung amerikanischer Gerichte auffordert. Dabei ist auch der Freundschaftsvertrag der USA mit Korea zu berücksichtigen - eine Feststellung, die auch im deutsch-amerikanischen Verhältnis bedeutsam ist; aaO 21. Zudem stellte der Vertriebsvertrag, auf dem der Prozess in den USA basierte, kein hinreichendes Eigentumsrecht dar, mit welchem das koreanische Gericht hätte verpflichtet werden können, das dortige Verfahren auf Anweisung eines US-Insolvenzgerichts anzuhalten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.