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Sonntag, den 17. Aug. 2025

Geschäftsreise mit oder ohne Visum?

 
.   Der Kollege fragt, ob ich Stellung zum in Europa debattierten Thema Visum für anwaltliche Reisen in die USA nehmen kann.

Lieber nicht, aber das war schon immer eine interessante Frage für alle, die Geschäftsreisen aus ESTA-Ländern in die USA machen. Ich rühre das heiße Thema nicht an, weil die Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen heute politischen Vorgaben, nicht immer den rechtlichen folgt. Unter heutigen Umständen ist das B1-Visum immer empfehlenswert, wenn die Einreise nicht rein touristischen Zwecken dient.

Rechtlich kann die Teilnahme an Konferenzen, die Geschäftsanbahnung und manches Verhandeln auch mit ESTA zulässig sein. Jedoch muss man bedenken, dass der Grenzbeamte vom Heimatschutzministerium das letzte Wort hat, selbst wenn der Kollege aus dem anderen Ministerium, dem Auswärtiges Amt über das Konsulat, ein Visum ausgestellt hat. Wenn der Grenzer eine Quote erfüllen muss oder will, kann er sein Ermessen entsprechend ausüben und die Einreise verbieten.

Schon seit Jahrzehnten gibt es an der Grenze auch Fangfragen für Europäer, die die USA besuchen wollen, damit beispielsweise eine rechtswidrige Prostitutionsabsicht unterstellt werden kann, und damit die Statistik zeigen kann, dass Abweisungen nicht diskriminierend nur Zentralamerikaner trafen. Unter rump soll es schlimmer sein, und die Prüfung von Digitalgeräten an der Grenze sowie die Datenauswertung in Sozialen Medien machen es noch einfacher, ermessensbasierte Abweisungen zu begründen. Wie nach China reist man deshalb heute auch nur mit leeren Geräten in die USA, Stichwort Burner Phone, gleich ob mit Visum oder ESTA.

Aber das Thema ist heute ein heißes Eisen, und da gebe ich nicht unnötig Empfehlungen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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