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Samstag, den 09. Sept. 2006

Buchung im Internet: Klage  

.   Ein Amerikaner in London bucht ein Hotelzimmer in Moskau über einen Buchungsserver in Chicago, Illinois, welcher mit einer Rechtswahlklausel das Recht von Illinois verbindlich macht. Die Buchungsbedingungen sehen eine Abrechnung in Dollar vor. Weil die Rechnung in Rubel und nach der Umrechnung 14% teurer als erwartet ausfällt, verklagt der Kunde mit einer Sammelklage und einem Bereicherungsanspruch das Buchungssystem in Chicago.

Weil ihm ein Vertragsanspruch weniger bringen würde, behauptet der Kunde, dass kein Vertragsverhältnis bestehe, und verzichtet auf Vertragsansprüche. Vielmehr möchte er Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach dem Verbraucherschutzgesetz vor Betrug und Täuschung, Consumer Frauf and Deceptive Business Practices Act, von Illinois. Das Untergericht weist die Klage nach der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure ab, weil der erforderliche Bezug zu Illinois fehlt.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks mit den Richtern Easterbrook, Rovner und Evans entscheidet in Sachen Britt A. Shaw v. Hyatt International Corporation, Az. 05-4625, am 29. August 2006, dass der Kläger eine Vertragsbeziehung mit dem Buchungssystem eingegangen war und daher kein Raum zur Anwendung des Deliktsrechts bleibt. Wegen des ausdrücklichen Verzichts auf Vertragsansprüche ist die Klagabweisung im Ergebnis zu bestätigen.


Samstag, den 09. Sept. 2006

Staatenimmunität beschneiden?  

.   Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act genießen hoheitliche Akte ausländischer Staaten Immunität, indem den Gerichten die sachliche Zuständigkeit entzogen wird. Die Washington Legal Foundation regt am 8. September 2006 an, die Immunität durch eine Änderung des FSIA einzuschränken.

Sie behauptet in der Studie Nr. 140, Sovereign Debt Default: Cry for the United States, Not Argentina, durch die vom Außenministerium, dem State Department in Washington, DC, den Gerichten vorgelegte Immunitätsstellungnahme würden Staaten unterstützt, die ihre Immunität missbräuchten, unverantwortlich Schulden anhäuften und ihre Gläubiger düpierten.

Zum Beleg für diese These zieht Prof. Hal Scott im Namen der Stiftung die argentinische Finanzkrise heran. Die Überschuldung bankrotter Staaten werde durch die Immunität gefördert. Daher solle das Außenministerien in diesen Verfahren Stellung auf seiten der amerikanischen Gläubiger, nicht der Mißbraucher des US-Rechts beziehen.

Konkret sollen ausländische Zentralbanken zur Erklärung eines Immunitätsverzicht bei der Darlehnsaufnahme gebracht werden, welcher zugunsten der Gläubiger auch als Verzicht des Souveräns gelten muss, aaO 41. Zudem sollen souveräne Staaten verpflichtet werden, auf Anforderung der Gerichte ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen und ihre Bediensteten der Vernehmung im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, zu unterwerfen, aaO 42.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.