• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 25. April 2006

Mit Alkohol festgenommen  

.   Erst ab 21 darf man Alkohol trinken oder mit sich führen. Die unbenannten Kläger waren jünger und wurden festgenommen und drei bis sieben Stunden lang verhört. Sie klagen wegen der Verfassungswidrigkeit der Festnahme, denn sie sehen das Verbotsgesetz nicht als Straf-, sondern als Ordnungswidrigkeitsvorschrift an.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erörtert in seinem Urteil in Sachen John Doe et al. v. Metropolitan Police Department of the District of Columbia et al., Az. 04-7114, am 25. April 2006 detailliert die Regeln der Gesetzesschaffung und -auslegung. Unterschiedliche Bestimmungen gelten für die verschiedenen Kläger. In einem Fall durfte die Polizei zu Recht davon ausgehen, dass die Festnahme aufgrund einer strafrechtlichen Regelung gestattet sei, selbst wenn die Vorschrift sich als Ordnungswidrigkeit erweist. Die Klage wird abgewiesen.

Im Falle der restlichen Kläger war das einzelstaatliche Verbotsgesetz unverkennbar kein Strafgesetz. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit verweist daher das Verfahren zur weiteren Beurteilung der Rechtsfolgen der rechtswidrigen Festnahme an das Untergericht zurück.

Dieser Jugendschutz ist in jeder Rechtsordnung der USA unterschiedlich ausgestaltet. Lediglich die Verpflichtung der staatlichen Gesetzgeber, entsprechende Verbote zu erlassen und durchzusetzen, stammt vom Bund. Seine Wirkung besteht hauptsächlich im vermehrten Alkoholkonsum durch immer jüngere Verbraucher, in steigenden Kosten für gefälschte Ausweispapiere und in einer vorbestraften Jugend.


Dienstag, den 25. April 2006

IPod weg für Opensource?  

.   Wer wirft schon seinen iPod weg, weil er dem Opensource-Lizenz-Prinzip treu sein will? Diese Frage löst Freespire als Linux-Variante, die ab heute einerseits eine reine Opensource-Lösung anbietet, andererseits eine Version mit lizensierten Treibern proprietärer Systeme. Opensource-Entwickler dürfen mit entsprechender Nutzungsgenehmigung der Inhaber dieser proprietären Software auch deren Treiber weiterentwickeln und -verbreiten. Freespire beschreibt den rechtlichen Spagat als Vision, dank deren Linux auch vom Durchschnittsverbraucher genutzt wird.


Dienstag, den 25. April 2006

Web-Sex kennzeichnen  

.   Mit höchster Priorität will Bundesjustizminister Gonzales die Pflicht zur Kennzeichnung von Sex einschließlich verdeckten Intimbereichen in seiner Amtszeit verfolgen. Seine Pressemitteilung wird im ZDNet-Bericht Gonzales calls for mandatory Web labeling law erörtert. Ein entsprechender Gesetzesentwurf, HR 4472, namens Child Pornography Prevention and Obscenity Prosecution Act of 2005 ist im Repräsentantenhaus anhängig, das die Bush-Partei dominiert. Da wird auch wohl der Dateiname der Webseite des Ministers gekennzeichnet werden müssen: a Ggonza Lesbio .html klingt suspekt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.