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Donnerstag, den 16. März 2006

Insolvenz und Grundschuld  

KW - Washington.   In Sachen International Paper Company v. MCI WorldCom Network Services, Az. 02-2856, urteilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 6. März 2006 über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das Telekom-Unternehmen MCI aus unerlaubter Handlung. Nach 11 USC §1141(d)(1)(A) musste es die Löschung der MCI-Schuld bei Eintritt des MCI-Insolvenzplans berücksichtigen.

Mit der Missouri Pacific Railroad hatte MCI eine Grunddienstbarkeit zum Verlegen und Betreiben von Erdkabeln auf dem Bahnstreckennetz vereinbart. Der Verlauf der verlegten Kabel wurde mit Schildern an der Strecke sichtbar angezeigt. 2000 verklagte IP MCI wegen unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung, da die Bahn unberechtigt MCI die Nutzungsrechte erteilt hatte. MCI berief sich auf Verjährung. Im Mai 2002 entschied das Gericht, dass die Einräumung der Grunddienstbarkeit berechtigt war. Zudem seien die Ansprüche wegen der Kabelverlegung in den Jahren 1987 und 1988 verjährt.

Die nachfolgende Berufung wurde wegen des MCI-Insolvenzverfahrens ausgesetzt, welches 2004 mit dem Insolvenzplan der MCI endete. Nach 11 USC §1141(d)(1)(A) wird die Schuld des Schuldners bei Aufstellung eines Insolvenzplans bis zu dessen Eintritt gelöscht. Die Klägerin begründete ihre Ansprüche jedoch mit einer durch das Betreiben des Netzes ohne Grunddienstbarkeit fortdauernden unerlaubten Handlung. MCI behauptete, dass alle Forderungen mit dem Insolvenzplans erloschen seien.

Das Berufungsgericht entschied gegen die Klägerin. Wenn die Benutzung des Erdkabels keine unerlaubte Handlung nach dem Recht von Arkansas darstelle, dann stelle die fortlaufende Benutzung der unrechtmäßigen Grunddienstbarkeit zum Betreiben des Erdkabels keine unerlaubte Handlung dar. Um eine unerlaubte Handlung zu bejahen, müsse die Handlung der MCI eine weitere greifbare Verletzung darstellen. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass vor dem Insolvenzverfahren entstandene Forderungen durch dessen Abschluss untergehen. Indem die MCI die Erdkabel mit deutlich erkennbaren Kennzeichnungen auf der Strecke für jedermann sichtbar installierte, entstand der behauptete Anspruch der Klägerin in den achtziger Jahren - mit der Folge, dass nach Verjährungsrecht sowie durch den Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Forderungen erloschen sind.


Donnerstag, den 16. März 2006

Urteil non pros  

.   Eine Klage, die nicht weiterverfolgt wird, kann mit einem Judgment Non Pros abgewiesen werden. Diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft und wirkt als Einrede gegen eine neue Klage, selbst wenn das abweisende Gericht die Klagebehauptungen inhaltlich nicht wertet. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirk bestätigte diese Rechtsauffassung am 9. März 2006 im Fall Sven Ali Kuhnle v. Prudential Securities, Inc., Az. 04-4598.

Ausschlaggebung für diese Entscheidung waren die Umstände, dass nicht der Prothonotary, sondern der Richter die erstinstanzliche Abweisung vornahm, dass die Abweisung mit Gründen versehen war, und dass der Wiederaufnahmeantrag mit einer ausführlichen rechtlichen Wertung zurückgewiesen wurde.

Diesen Argumenten kann der Kläger auch nicht überzeugend entgegenhalten, dass die zweite Klage, die zum Urteil des Berufungsgerichts führte, "genau genommen" vor dem Erlass des Judgment Non Pros-Versäumnisurteils erhoben und ausserdem im Gericht eines anderen Staates eingereicht wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.