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Freitag, den 02. Juni 2006

Statt Gartenzwerg  

.   Braucht ein Kirchenführer eine Sondernutzungsgenehmigung, wenn er statt eines Gartenzwergs die 10 Gebote im Vorgarten aufstellen will? Diese Frage stellt sich, weil eine Gruppe von Radikalchristen solche Pläne für ein Haus gegenüber dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington entwickelt. Das Haus gehört der Gruppe, die sich auf Common Law-Rechte beruft, die ihr wohl zustehen dürften, selbst wenn sie ihren trotzigen Appell an die Obersten Richter richtet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.