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Dienstag, den 02. Mai 2006

Anerkennung in USA  

.   Die Anerkennung fremder Urteile in den USA wird immer als Anerkennung ausländischer Urteile bezeichnet. Das bedeutet, das Urteil aus Maryland gilt in Virginia als ausländisch. Die Anerkennung von Urteilen aus dem nichtamerikanischen Ausland wird im allgemeinen wie die Anerkennung inländischer Urteile gehandhabt, doch gilt das Verfassungsprinzip des Full Faith and Credit nicht für sie.

In der Praxis erfolgt die Anerkennung inländischer und ausländischer Urteile, die auf vollstreckbare Geldbeträge tenoriert sind, im allgemeinen recht zuverlässig. In der Theorie stellen sich jedoch zahlreiche Fragen, weil das Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht nur teilweise gesetzlich ausgebildet ist. Zudem wird im internationalen Verkehr auf das Comity-Prinzip abgestellt, das Elemente wie Gegenseitigkeit und Usancen zwischen Souveränen enthält, doch keinen klaren Mechanismus.

Gisela Rühls lesenswerte Darstellung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in den USA im Recht der Internationalen Wirtschaft, 2006, 192, führt in die Theorie nach dem lege ferenda ein. Sie erörtert insbesondere den Entwurf des American Law Institute, eines jener einflussreichen Gremien von Rechtsanwälten und anderen Juristen, das Gesetzesvorlagen als Muster zur Annahme durch die einzelnen Staaten in jahrelangen, höchst interessanten Diskussionen entwickelt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.