• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 21. Aug. 2006

Schuld und Steuer  

.   Schreckensnachrichten über eine unerwartete Einkommenbesteuerung machen die Runde in der Presse. Niemand denke daran, dass der Verzicht auf die Schuldeneintreibung oder ein Vergleich zur Schuldensenkung die Steuer auslöst. Dabei ist das Prinzip logisch und einfach zu verstehen.

Der Gläubiger verzichtet und kann den Verlust steuerlich absetzen. Auf Schuldnerseite entsteht ein entsprechender Gewinn, der zu versteuern ist. Damit auch die Finanzämter von Bund, Staaten, Kreisen und Gemeinden unterrichtet sind, muss beim Schulderlass das IRS-Formular A&C ausgefüllt und eingereicht werden.


Montag, den 21. Aug. 2006

Ziegelofen keine Marke  

.   Der Begriff Brick Oven eignet sich nicht als Markenbezeichnung für die Pizza. Eine gute Pizza mag aus dem Ziegelofen stammen, doch wirkt dieser Hinweis nach der Auffassung des Markenamtes, United States Patent and Trademark Office, beschreibend. Er werde allgemein für gebackene Waren eingesetzt.

Eine über die Beschreibung hinausgehende Qualität ist nicht ersichtlich, selbst wenn die Klägerin in Sachen Schwan's IP, LLC et al. v. Kraft Pizza Company, Az. 05-3463, den Begriff als Qualitätsmerkmal verwendet. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks bestätigte die Einschätzung der Bezeichnung am 18. August 2006 als generisch und damit markenschutzungeeignet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.