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Dienstag, den 09. Mai 2006

Notizen zum Computerrecht  

.   Das Bag & Baggage-Blog bietet ausführliche Mitschriften von der Tagung der ehemaligen Computer Law Assocation, der heutigen International Technology Law Association, zum 35. Jubiläum des Verbandes.

Teil 1 behandelt Online Marketing. Die Teile 2 (a) und (b) betreffen das Open Source-Recht. Die Themen liegen im üblichen Rahmen von Adsense bis Exportkontrollen; die Notizen spiegeln den neuesten Stand der Diskussionen und Praktiken wieder. Die Jahrestagung fand ausnahmsweise in San Francisco anstelle Washington, DC, statt.


Dienstag, den 09. Mai 2006

Gericht zuständig für Ausländer  

.   Ein nicht im Staat Florida ansässiges Unternehmen kann der Zuständigkeit der dortigen Gerichte unterfallen, wenn es auf die Einrede der Unzuständigkeit, selbst versehentlich mit einem ungeschickt formulierten Antrag, verzichtet, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen Howard Cameron Stubbs v. Wyndham Nassau Resort and Crystal Palace Casino et al., Az. 04-16733, am 5. Mai 2006 gegen die Beklagte aus Delaware. Zudem erörtert es die Zuständigkeit der Gerichte in Florida für eine weitere Beklagte aus den Bahamas.

Auf die Prüfung wandte es den Rechtsstaatsgrundsatz des vierzehnten Verfassungszusatzes und das Long-Arm Statute von Florida an. Soweit die Firma aus den Bahamas nicht in Florida mit Gewinnerzielungsabsicht aktiv wurde, konnte sie sich auch nicht der Zuständigkeit der dortigen Gerichte unterwerfen. Sie tat dies jedoch, indem sie beständig ein Bankkonto in Florida für Geschäftszwecke in den USA nutzte und Werbung betrieb.

Zudem unterhielt sie eine Tochtergesellschaft in den USA, die ihre Geschäftsbeziehungen zu US-Kunden förderte. Allein der Umstand einer Tochter in Florida wäre für die Zuständigkeit nicht ausschlaggebend. Jedoch fungierte die Tochter als das Alter Ego der Mutter. Sie war weisungsabhängig und agierte nur für die Muttergesellschaft.

Damit zeigt sich das Gericht der hiesigen Tradition entsprechend wesentlich zurückhaltender als das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 6. September 2005 in Sachen 5 W 71/05, dem bereits die Domaininhaberschaft einer englischen Limited-Gesellschaft bei DENIC als hinreichendes Anknüpfungsmerkmal für eine Unterwerfung unter die deutsche Gerichtsbarkeit für Zustellungszwecke ausreicht, und das ansonsten auf den Rechtsschein, nicht die Tatsachen abstellt, während das US-Recht die Tatsachen zugrunde legt.


Dienstag, den 09. Mai 2006

Moussaoui verliert Antrag  

.   Nachdem er sich der Teilnahme an den 11. September 2001-Angriffen schuldig bekannt hatte und in einem dramatischen Verfahren verurteilt wurde, nahm Moussaoui am 8. Mai 2006 sein Schuldbekenntnis zurück. Seinen Antrag wies die Richterin der ersten Instanz am selben Tag unter Bezugnahme auf Rule 11(e) des Strafprozessrechts ab.

Die Entscheidung des United States District Court for the Eastern District of Virginia in Sachen United States of America v. Zacarias Moussaoui, Az. 1:01cr455, unterliegt einer Berufungsfrist von zehn Tagen. In Fussnote 1 des Antrages erkläten die Verteidiger, dass sie sich der Unzulässigkeit des Antrags bewusst sind, ihn jedoch wegen des schwierigen Mandatsverhältnisses einreichen mussten. Moussaoui erklärte unter Eid, dass er nun das amerikanische Rechtssystem besser verstehe und selbst den Geschworenen eines US-Gerichts vertrauen kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.