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Montag, den 06. Nov. 2006

Blaue Karten im Markenrecht

 
.   Darf American Express eine Blue-Kreditkarte ausgeben, wenn die Bezeichnung Blue Card bereits für eine Krankenkasse als Marke eingetragen war? Ein Vergleich erlaubte eine Benutzung durch American Express in der Form, dass zwischen beide Worte ein weiterer Begriff einzufügen war. Der Streit flammte später erneut auf, als eine Kreditkarte mit der Bezeichnung Blue Cash auf den Markt kam.

In Sachen Blue Cross and Blue Shield Association v. American Express Company, Az. 05-4004, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 30. Oktober 2006 den vorherigen Vergleich und stellte fest, dass er auch die alleinige Verwendung von Blue mit Kreditkarten verbot. Es erkannte jedoch auch, dass die Verwirkungsdoktrin Laches greifen kann, weil die Krankenkasse jahrelang die blaue Kreditkarte toleriert hatte.

Daher wies es den Fall an das Untergericht zurück. Insbesondere muss das Untergericht ermitteln, ob für den Laches-Schutz als Vertrauensschutz alle Merkmale vorliegen. Die Urteilsbegründung ist auch verfahrensrechtlich interessant. Lesenswert ist dabei die Kritik des Gerichts an der Verschwendung von Resourcen durch die Schlamperei aller Beteiligten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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