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Samstag, den 25. Febr. 2006

Jury zählt bis 15  

.   Die Geschworenen, nicht der Richter, sind zum Zählen der Angestellten eines Unternehmens in Diskriminierungsverfahren zuständig, bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 22. Februar 2006 in Sachen Jennifer Arbaugh v. Y&H Corporation, dba The Moonlight Cafe, Az. 04-944.

Der amerikanische Diskriminierungstatbestand von 42 USC §2000e(b) in Title VI, Civil Rights Act of 1964 enthält die Voraussetzung der Mindestzahl von 15 Angestellten. Diese Zahl ist nach der neuen Entscheidung kein Zuständigkeitsmerkmal, über das der Richter entscheidet, sondern eine materielle Frage, die in den Verantwortungsbereich der Jury fällt.

Diese Frage klärte der Supreme Court, nachdem eine Jury gegen die Beklagte entschieden hatte und die Beklagte erst anschließend die sachliche Zuständigkeit des Gerichts rügte. Nach dem Zivilprozessrecht, Federal Rule of Civil Procedure 12(b)(1), darf der Mangel dieser Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium gerügt werden, also auch wenn die materielle Entscheidung bereits gefällt ist. Nach dem Präzedenzfall Kontrick v. Ryan ist die Klage auf eine berechtigte Rüge hin abzuweisen.


Samstag, den 25. Febr. 2006

Stolpern über Post  

.   Der Postdienst in den USA genießt nicht die vermutete Immunität gegen Klagen wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sich ansonsten als Amtshaftungsimmunität für staatliche Institutionen darstellt.

Eine Immunität für die Post setzt eine gesetzliche Regelung voraus, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Dolan v. Postal Service, Az. 04-848, am 22. Februar 2006 nicht feststellen konnte.

Der Empfänger ist demnach nach dem Recht der deliktischen Haftung geschützt, wenn er sich beim Stolpern über nicht in den Briefkasten eingeworfene Post verletzt, bestimmt der Supreme Court.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.