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Sonntag, den 16. Juli 2006

Unzuständig für Webseite  

.   Ist das US-Gericht für die Markenverwässerung einer US-Marke im Ausland örtlich zuständig? Eine kalifornische Markeninhaberin beschuldigte den Inhaber einer Hotelgaststätte in England, den von ihr seit 50 Jahren für den Golfplatz Pebble Beach benutzten Namen rechtswidrig zu verwenden. Die Klägerin verwendet den Namen im Internet unter der Top-Level-Domain .com, der Beklagte ebenfalls, doch mit dem Zusatz -uk in der zweiten Domainebene.

Am 12. Juli 2006 bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Pebble Beach Company v. Michael Caddy, Az 04-15577, die Abweisung der Klage wegen mangelnder Zuständigkeit, da der Beklagte der US-Gerichtsbarkeit nicht unterfällt. Ausschlaggend ist, dass der Beklagte keine Kunden in Kalifornien gewollt anspricht.

Die Klägerin hatte außerdem keinen Erfolg mit ihrem Antrag auf Einleitung des Ausforschungsbeweisverfahrens zur Ermittlung der Zuständigkeit, jurisdictional Discovery. Wesentlich für das Ergebnis ist die gerichtliche Erkenntnis, dass ein Domainname mit einer passiven Webseite, selbst wenn Besucher aus Kalifornien sie finden, nicht zur Zuständigkeitsbegründung ausreicht, ähnlich der Entscheidung im Zeitungsfall Arnold Schwarzenegger v. Fred Martin Motor Co., 374 F2d 797 (9th Cir. 2004):
Thus, today, we extend the holding of Schwarzenegger to the situations described in Panavision and Rio Properties, where the sole basis for asserting jurisdiction is a non-interactive passive website. As with the print advertisement in Schwarzenegger, the fact that Caddy's website is not directed at California is controlling. AaO 12.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.