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Donnerstag, den 23. Nov. 2006

Spam im Bundes- und Staatsrecht  

.   Zuviel Reisewerbung per EMail erhielt Mark Mumma. Er weigerte sich, am Opt-Out-Verfahren teilzunehmen. Er erklärte dem Syndikus der Reisefirma am Telefon, dass darauf nur Idioten hereinfallen. Er verlangte die sofortige Streichung seiner Domains aus den Listen der Kläger. Der Syndikus versprach es. Doch hatten seine Techniker die Löschung noch nicht abgeschlossen, als das System wieder EMails an Mumma sandte. Er verlangte von den Klägern nun vergleichsweise $6.250 statt des gesetzlichen Schadensersatzes von $150.000 im Wege einer Klage.

Als kein Geld eintraf, nannte er die Kläger auf einer seiner Webseiten Spammer und veröffentlichte Fotos, die er von ihrer Webseite übernahm. Die Kläger verklagten ihn wegen Verleumdung, Urheber- und Markenrechtsverletzung sowie des Fotoklaus. Mit Ausnahme der Verleumdung wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte erhob im Wege der Widerklage Ansprüche wegen Spam-EMails nach Bundesrecht und einzelstaatlichem Recht.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks erörterte am 17. November 2006 ausführlich das Verhältnis des bundesrechtlichen CAN-SPAM-Gesetzes zum einzelstaatlichen Recht von Oklahoma. Es entschied, dass das Bundesrecht das Oklahoma-Gesetz bricht. Nach Bundesrecht hat der Beklagte jedoch keine haftungsbegründenden Tatsachen vorgetragen.

Zudem erklärte es in Sachen Omega World Travel, Inc. et al. v. Mummagraphics, Inc. et al., Az. 05-2080, dass das Bundesrecht nicht den Anspruch aus Trespass to Chattels, die behauptete PC-Beschädigung durch Spam, aus einzelstaatlichem Recht bricht. Die Geltendmachung dieses Anspruches beurteilt es jedoch als verfehlt. Untergerichtlich bleibt nun nur noch der Verleumdungsanspruch zu entscheiden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.