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Donnerstag, den 22. Mai 2008

$195 für die Bar  

.   Nichts wird billiger. $195 will die DC Bar in diesem Jahr. Die Zugehörigkeit zur Anwaltschaft und Kammer der Hauptstadt der USA ist einem dieser Betrag jedoch wert. Immerhin bemüht sich die Rechtsanwaltskammer in Washington sehr, bei ethischen Fragen wie Aschenputtel die Guten und Schlechten zu trennen. Allerdings werden nur die übrigbleibenden guten Rechtsanwälte geschröpft.

Die Ausgestoßenen zahlen als Nichtanwälte keine Bar Dues - sondern vielleicht Bar Tabs - und müssen sich die Erbsen in anderen Feldern suchen. Abgesehen davon ist der Betrag erheblich niedriger als der Kammerbeitrag in Deutschland.

Dafür tut die deutsche Kammer auch mehr. Wenn man bedenkt, dass das von einer Evaluierungsgruppe angebotene Schild mit der begehrten AV-Auszeichnung auch um die $200 kostet, erscheinen die DC Bar Dues billig.


Donnerstag, den 22. Mai 2008

Ausnahmsweise Kostenerstattung  

MJW - Washington.   Grundsätzlich sehen die Verfahrensgesetze in den USA keine Erstattung der Anwaltskosten vor. Eine Regelung wie § 91 Abs. 1 ZPO gibt es nicht. Gerichtskosten sind minimal, prozessuale Anwaltskosten hingegen stattlich.

Aber es gibt Ausnahmen. So etwa im Urteil des Bundesberufungsgericht des achten Bezirks vom 13. Mai 2008 im Fall Roemmich v. Eagle Eye Development, LLC, Az. 07-1264. Der Kläger hielt Anteile an einer LLC und fühlte sich vom Mehrheitseigner kaltgestellt. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage gegen die LLC blieb ohne Erfolg, seine Ansprüche waren verjährt. Zu allem Überfluss bürdet ihm das Gericht die Anwaltskosten der Gegenseite auf.

Grundlage dafür ist eine Vorschrift der Limited Liability Company Act von North Dakota - N.D. Cent. Code § 10-32-119(8). Aus rechtspolitischen Gründen - die Handlungsfähigkeit der LLC soll nicht beeinträchtigt und rechtsmissbräuchlichen Klagen entgegengewirkt werden - steht es im Ermessen des Gerichts, der Partei, die gewissermaßen zur Schikane gegen die LLC vorgeht, die Anwaltskosten der Gegenseite aufzubürden. Dieses Ermessen hatte bereits der erstinstanzliche District Court zu Lasten des Klägers ausgeübt, das Bundesberufungsgericht sah keinen Grund, dies zu beanstanden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.