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Sonntag, den 11. Mai 2008

Aufklärung riskant: Produkthaftung  

.   Was soll ein Hersteller tun, der weiß, dass sein Produkt unter bestimmten Umständen gefährlich ist? Die Kundschaft mit einer informativen Webseite aufklären, damit sie Fehler und Gefahren vermeidet? Oder schweigen, damit nicht auf Erfolgshonorarbasis arbeitende Anwälte mit Werbung potenzielle Kläger zu Produkthaftungssammelklagen animieren?

Im Fall Simpson Strong-Tie Company, Inc. v. Pierce Gore et al., Az. H030444, wählte der Hersteller den richtigen Weg. Er erklärte die verminderte Lebenserwartung von galvanisierten Schrauben in imprägniertem Holz. Bei umweltbewusst imprägniertem Holz sinkt sie drastisch.

Der beklagte Rechtsanwalt warb in der Presse um Kläger, die die Schrauben des Herstellers benutzen. Seine Kunden sollten den Anwalt zur Prüfung etwaiger Ansprüche gegen den Hersteller engagieren.

Der Hersteller verklagte den Anwalt wegen Verleumdung, Falschwerbung und unlauterer Wettbewerbspraktiken. Mit einer ausführlichen Begründung erklärte das sechste Berufungsgericht Kaliforniens, dass die Klage als Eingriff in die Redefreiheit des Anwalts nach dem dortigen SLAPP-Gesetz unzulässig ist.

Da die Freedom of Speech in den USA eins der höchsten Güter darstellt und der verfassungsrechtliche Anspruch des First Amendment bei Verleumdungssachen schon vor der Hauptsache geprüft werden kann, ist das Urteil des Court of Appeal of the State of California vom 30. April 2008 nachvollziehbar.

Hersteller befinden sich deshalb in einer Zwickmühle. Jedoch dürfte der Schraubenhersteller gerade wegen seiner vorbeugenden, gründlichen Aufklärung über die Risiken einen Product Liability-Prozess gewinnen können. Für ihn besteht das Hauptrisiko im ruinierten Ruf und der anwaltlichen Pressearbeit, die sich im Verbindung mit einer Klage in einen erpressungsgleichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit verwandeln kann.

Bei derartigem Vorgehen geht es dem klagenden Anwalt oft primär um eine Vergleichssumme, die er dem Unternehmen abzwingen kann, bevor es durch die Pressearbeit und ruinöse Verfahrenskosten zum Konkurs übergeht.

Da überrascht es nicht, dass bei solchem Missbrauch des Rechtswesens die Kläger meist Gutscheine im Wert von ein paar Dollar und die skrupellosen Sammelklägeranwälte Millionensummen erhalten. [Redefreiheit, First Amendment, Produkthaftung, Rechtsmissbrauch, Verleumdung, unlauterer Wettbewerb ]


Sonntag, den 11. Mai 2008

Unerlaubte Handlung reformiert  

.   Trotz enormer Verzerrungen ist der Kommentar Mississippi's Tort Reform Triumph im Wall Street Journal vom 10. Mai 2008 lesenswert, gerade aus der Sicht deutsch-amerikanischer Rechtsbeziehungen.

In Deutschland berichtet die Presse gleichermaßen verzerrt über das amerikanische Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, und das Verfahrensrecht der über 50 verschiedenen Rechtsordnungen der USA.

Zu Recht verkündet der Kommentator des WSJ Erfolge der Reform im Staat Mississippi. Als Wirtschaftswissenschafter kann er überzeugend die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Reform darlegen, die im einzelstaatlichen Recht stattfand, Schadensersatzbeträge reduziert, Verfahren strafft, Anspruchsgrundlagen verändert und zufällig mit einer bundesrechtlichen Entwicklung einherging, die unerwähnt bleibt:

Der Supreme Court der USA in Washington gab 2003 endlich konkrete Anhaltspunkte für die Zumessung des Strafschadensersatzes, punitive Damages, die den Geschworenen gerade in Staaten wie Mississippi die langen Finger verkürzt. Seine BMW-, Cooper- und State Farm-Urteile beeinflussten den Erfolg einzelstaatlicher Reformen maßgeblich.

Der Kommentator liegt schief, wenn er die Schuld an der Misere im Tort-Recht und den von ihm ins Auge gefassten Reformen der Reform allen Anwälten zuschreibt.

Ohne Juristen gäbe es keine Reform, und den meisten amerikanischen Anwälten ist die Sammelklagewut mit rechtsmissbräuchlichen Verfahren, Bestechung von Richtern, Kumpanei mit nominellen Mandanten, emotionaler Jury-Beeinflussung und rufmörderischer Pressearbeit ebenso verhasst wie dem durchschnittlichen Beobachter des US-Rechts.

Zudem unterschlägt seine Darstellung den auch in der europäischen Presse oft unbeachteten Aspekt der Wirkung von Jury-Entscheidungen. Gleich wie irrational sie sind, sie stellen nicht das letzte Wort dar, nicht einmal in der ersten Instanz.

Der Instanzrichter kann fünf verschiedene Entscheidungen treffen, bevor das Verdikt zum Urteil reift, und sie tendieren fast immer zur Reduzierung irrationaler Beträge. Und Wahnsinnsurteile werden auch in den USA regelmässig in den weiteren Instanzen revidiert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.