• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 19. Okt. 2007

Verfahren nach Jury-Entscheidung  

RM - Washington. Ein Gerichtsverfahren in den USA endet nicht mit dem Spruch der Jury - Verdict - , sondern mit dem darauf folgenden Urteil des Gerichts. Die Jury entscheidet über die Tatsachenfragen, die ihr präsentiert werden. Vor dem Erlass des Urteils findet eine Überprüfung des Jury-Spruches durch das Gericht unter Berücksichtigung der Parteianträge statt. Dabei ergeben sich jeweils auf Parteiantrag folgende Möglichkeiten:

1) Der Juryspruch ist fehlerfrei. Dann ergeht das Urteil.

2) Judgment as a matter of law - JAML - : Die in der Verhandlung gefundenen Tatsachen reichen auch bei der für den Kläger günstigsten Annahme nicht aus, um den Juryspruch in vollem Umfang zu stützen. Dann erfolgt ein Urteil des Gerichts, das der Klage im geringeren Umfang der bewiesenen Tatsachen stattgibt.

3) New trial: Die Jury trifft eine Entscheidung, die offensichtlich gegen das Gewicht der vorgebrachten Beweise steht oder völlig irrational ist. Dann wird das Gericht auf Antrag ein neues Verfahren - new trial - anordnen.

4) Remittitur: Ein von der Jury zugesprochener Schadensersatz wird wegen offensichtlichen Übermaßes vom Gericht verringert. Dies ist nur der Fall, wenn er ein extremes Maß erreicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Justiz zu erschüttern, aufgrund von Voreingenommenheit der Jury zustande kam oder nicht genügend Beweisstützen hatte.

5) Additur: Erhöhung des Schadensersatzes, unzulässig auf Bundesebene seit Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474 (1935).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.