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Montag, den 04. Febr. 2008

UdSSR-Arbeitspass im US-Schiedsspruch  

.   Die zentrale Rolle des Arbeitspasses im Leben eines Russen auch nach dem Ende der UdSSR missachtete ein US-Unternehmen, das ihm diesen nicht prompt nach der Auflösung eines Arbeitsvertrages zurückgab. Der Russe musste deshalb den Antritt der nächsten Stelle verschieben und wurde dort gleich entlassen, als er seinen nach UdSSR-Recht unverzichtbaren Arbeitspass verspätet und mit vernichtend falschem Eintrag über die Natur der Vertragsauflösung erhielt und endlich dem neuen Arbeitgeber übergeben konnte.

Der Schiedsklausel im Auflösungsvertrag entsprechend forderte er den US-Arbeitgeber zur Mitwirkung am Schiedsverfahren über den entstandenen Schaden auf. Dieser schwieg. Der Russe verklagte daher das Unternehmen vor einem Gericht in Russland und erwirkte nach Jahren ein Versäumnisurteil, aufgrund dessen er allein das US-Schiedsverfahren nach AAA-Regeln einleitete.

Der Arbeitgeber torpedierte das Verfahren, doch der Schiedsrichter sprach ihm $68,000 als Schadensersatz zu, weil der Russe trotz der Schiedsklausel vor dem ordentlichen Gericht geklagt hatte. Zudem sprach das Schiedsgericht dem Russen $780,000 und die Korrektur des Arbeitspasses zu.

Als der Russe den Schiedsspruch vom ordentlichen US-Gericht bestätigen lassen wollte, beantragte der Arbeitgeber seine Aufhebung nach 9 USC §10 (a)(4) im Federal Arbitration Act. Er griff die Schiedsrichterauswahl an, bezeichnete den Arbeitspass als nicht von der Schiedsklausel umfasst und behauptete eine ultra vires-Entscheidung wegen der Anwendung russischen Rechts auf einen Auflösngsvertrag nach dem Recht von Indiana und wegen der Anordnung, den Arbeitspass nachträglich umzuschreiben.

Nachdem der Russe im Bundesgericht erster Instanz gewann, ging der Arbeitgeber vor das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks. Dieses erlaubt sich am 22. Januar 2008 im Fall Peter A. Prostyakov v. Masco Corporation, Az. 06-3928, den deutlichen Hinweis, dass es mit diesem Versuch der Umgehung des Schiedsverfahrens frustriert ist, sieht sich jedoch gezwungen, anhand dieses Falles grundlegend den ultra vires-Grundsatz zu erläutern.

Damit bestätigt es mit einer von Richter Kanne verfassten Begründung den Schiedsspruch. Pointiert weist dieser die US-Firma auf die Kostenregelung in der Schiedsklausel hin, die sie als unterlegene Partei zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet. Wenn sie diese Pflicht nicht prompt erfüllt, würde das Gericht gern eingreifen und dem Russen formell die Kosten zusprechen, da die US-Firma die Gerichte unnötig belästigt hat und sich über das Schiedsverfahren lustig gemacht hatte. [Schiedsverfahren, Arbitration, Ultr-Vires, Arbeitspass, Schadensersatz]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.