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Freitag, den 30. Mai 2008

Umgehung und Schiedsklausel  

.   Ein US-Unternehmen schließt eine Partnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen und vereinbart in der Schiedsklausel ein Verfahren nach dem Recht Chinas. Als ein vereinbartes Umgehungsverbot umgangen wird, verklagt es nicht den Partner, sondern damit verbundene juristische und natürliche Personen. Diese verlangen die Verweisung an das Schiedsgericht in China.

Im Gegensatz zum Untergericht bestimmt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA im Fall Sourcing Unlimited, Inc. v. Asimco International, Inc. et al., Az. 07-2754, am 22. Mai 2008, dass dem Antrag stattzugeben ist. Es erörtert die Erfordernisse des Kapitels 2 im Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, der die New Yorker Übereinkunft, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Sept. 30, 1970, 21 U.S.T. 2517, TIAS No. 6997, umsetzt, und folgert, dass sein Schiedsgebot noch weiter greift als das inneramerikanische.

Die Umgehung der Schiedsklausel durch Klagen gegen die Nichtunterzeichner der Schiedsklausel darf nach dem equitable Estoppel-Grundsatz nicht erfolgreich sein, denn der Sachverhalt ist durch und durch mit dem materiellen Umfang der Schiedsklausel verwickelt, erkennt das Gericht. Das Untergericht muss nun die Klage abweisen und den Beschluss zur Verweisung ans Schiedsgericht erlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.