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Dienstag, den 29. Juli 2008

Vorsicht Nachahmung  

.   AOL macht es vor, Facebook nach und StudiVZ kopiert alles. Doch geklagt wird nicht wegen der Kopie, sondern aus einem Qualitätssicherungsbedürfnis, das dem Markenrecht entspringt. Facebook wendet sich zudem gegen den Vertragsbruch und die Treuwidrigkeit der Vertragsparteien StudiVZ und Konsorten. Urheberrecht kommt anders als bei vielen Webkopien gar nicht in der Klage vom 1. Juli 2008 zur Sprache. Wieso?

Der Fall liegt dem Bundesgericht vor. Dort muss die Klage dem Grundsatz des Notice Pleading entsprechen und darf recht unsubstantiiert sein. Der Schriftsatz muss zunächst lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung nach einem Rule 12(b)(6) FRCP-Antrag der zahlreichen Beklagten überstehen können. Außerdem darf die Klägerin noch nachlegen.

Dass weitere Beklagte einbezogen werden, dafür hat Facebook bereits gesorgt: Auch die noch unbekannten Does 1-25 sind Beklagte. Wer sich dahinter verstecken mag? Vielleicht einzelne natürliche Personen, die die Tatbestände des Rechnermissbrauchs nach Bundesrecht und kalifornischem Recht erfüllen, den die Klage ebenfalls rügt.

Die Klage enthält weitere für Juristen interessante Aspekte: Zugriffe auf Facebook-Server durch StudiVZ dienen beispielsweise der Untermauerung einer Zuständigkeit amerikanischer Gerichte. Eine StudiVZ-Seite mit dem Thema Kalifornien deutet ebenfalls dorthin. Gespickt ist das Ganze mit Hinweisen auf die Verwerflichkeit der StudiVZ-Aktionen: Ein Merkmal des Strafschadensersatzes, punitive Damages.

Über diese Klage kann man noch viel spekulieren, bis sie zum ersten Mal vom Gericht geprüft wird. Zuerst muss sie zugestellt werden. Wenn das nach Haager Übereinkunft geschieht, die der amerikanische Oberste Bundesgerichtshof in Washington lediglich als eine Option ansieht, kann das Monate dauern - oder länger, wenn sich die Beklagten wie seinerzeit Bertelsmann gegen diesen Zustellungsweg wehren. [StudiVZ, Facebook, Trade Dress, Qualitatssicherung, Markenrecht, Zuständigkeit ]


Dienstag, den 29. Juli 2008

Kein Geld für Banken  

MJW - Washington   In seinem Urteil vom 16. Juli 2008 in der verbundenen Sache Sovereign Bank v. BJ's Wholesale, Inc. et al., Az. 06-3392/3405, entschied das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk über Ansprüche zweier Banken, der Sovereign Bank und der Pennsylvania State Employees Credit Union, PSECU. Beide Banken waren Mitglied des Netzwerks, das die Visa-Kreditkarte herausgab und stellten ihren Kunden Kreditkarten aus. Diese bezahlten damit Waren bei der Supermarktkette BJ's Wholesale. Die mitverklagte Fifth Third Bank hatte BJ's als Akzeptanzstelle für Visa-Kreditkarten angeworben und wickelte die Kreditkartentransaktionen für BJ's ab.

Das Netzwerk gab Operating Regulations heraus, denenzufolge Mitgliedern und Akzeptanzstellen die Speicherung der Daten aus dem Magnetstreifen verboten war. Fifth Third musste als anwerbende Bank gewährleisten, dass BJ's sich daran hält. Allerdings wurden Informationen von Kreditkarten, mit denen bei BJ's bezahlt wurde, gespeichert und später für betrügerische Zwecke verwendet. Sovereign erstattete seinen Kunden die dabei zunächst in Rechnung gestellten Beträge, PSECU tauschte 20.000 Kreditkarten aus.

Der Court of Appeals hält es für möglich, dass Sovereign als intended Beneficiary des Vertrages zwischen Fifth Third und BJ's einen Anspruch aus Breach of Contract gegen Fifth Third hat und verweist insoweit die Sache zurück an den District Court. Einen Anspruch gegen beide Beklagten auf equitable Indemnification sieht das Gericht nicht, die dafür erforderliche secondary Liability liegt nicht vor. Auch der Anspruch gegen BJ's aus tortious Interference dringt nicht durch, da dieser nur Schäden an Personen oder Eigentum erfasst, nicht aber Vermögensschaden, economic Loss. PSECU kann seine Ansprüche gegen Fifth Third auf Breach of Contract stützen, nicht aber auf negligent Interference with Contract oder ungerechtfertigte Bereicherung, unjust Enrichment.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.