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Freitag, den 21. Dez. 2007

Wir duzten uns beim Grillen  

.   Im Buch über Vertragsverhandlungen in den USA bereits durchgekaut, bewahrheitet sich das Beispiel immer wieder: Deutsche glauben oft, wenn Doug Fritz beim Vornamen nennt und zum Grillabend einlädt und beide die Hände schütteln, dass ein Vertrag zustandegekommen ist. Doug hat nie nein gesagt. Doug meinte, gewisse Punkte müsste my Lawyer prüfen. Doug nannte einen Konkurrenten, den Fritz auch einmal ansprechen könnte.

Fritz feiert, bis er ein Term Sheet, einen Letter of Intent oder einen Vertragsentwurf von Dougs Rechtsanwalt erhält, der eine Beziehung praktisch unmöglich macht oder Fritz knebelt. Dann hätte er auch gleich ablehnen können, schimpft Fritz.

Typische Situation. Der Deutsche kommt gut vorbereitet in die Verhandlungen, kann dem Amerikaner erklären, wieso ein Vertrag vorteilhaft für beide Seiten ist, überhört die indirekt ausgedrückte, höfliche Ablehnung des Angebotes und versteht Bedingungen als Schritte zur Abrundung des erfolgreichen Geschäftsabschlusses.

Mehrere Lehren: (1) Amerikaner sind nicht so schroff, einem Gast aus weiter Ferne einfach nein ins Gesicht zu sagen. (2) Sich beim Vornamen zu nennen, kommt längst nicht dem Duzen gleich. (3) Die Rolle des amerikanischen Anwalts besteht nicht darin, etwas Vereinbartes auf Papier zu bringen, sondern etwas Vorteilhaftes für seinen Auftraggeber zu gestalten. (4) Bis zum Closing, dem Vertragsschluss beim mittleren oder größeren Geschäft, folgen noch zahlreiche Schritte, an denen der Anwalt maßgeblich beteiligt ist.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Kwanzaa Xmas x-mas Christmas  

.   Vorwiegend aus dem nichtenglischsprachigen Ausland treffen die Karten mit xmas und x-mas ein und erinnern an die lang verflossene Zeit der Telex-Geräte. Pixelschonend finden sich diese unfeierlichen Ausdrücke auch in EMails. Ob die Absender sich für cool halten? Oder als freundliche Geste der fremden Kultur im Empfängerland angepasst?

Aus den USA stammen die Grußkarten mit Season's Greetings und Happy Holidays,, gelegentlich mit dem ordentlich geschriebenen, doch politisch nicht ganz unverdächtigen Merry Christmas verbunden, und manche denken an die 1000 oder 2000 Jahre später erfundenen Kwanzaa-Feiertage.

Kein Wunder, dass Kanzleien und Unternehmen, die am wenigsten anecken wollen, eher mit Symbolen grüßen und sich inhaltlich auf den Erfolg des nächsten Jahres beschränken. Man kann es ja nicht allen recht machen.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Vertragsgerechte Wiedereinsetzung  

.   Aus dem US-Vertragsrecht für Lebensversicherungen stammt der Wiedereinsetzungsfall Patricia West v. Lincoln Benefit Life Company, Az. 06-3491. Entschieden am 13. Dezember 2007, besagt das Urteil des Bundesberufungsgerichts im dritten Bezirk, dass die Wiedereinsetzung eines wegen Nichtzahlung einer Prämie verfallenen Deckungsschutzes nicht sofort mit der Zahlung der nach elf Mahnungen überfälligen Prämie und dem Einreichen eines Wiedereinsetzungsantrages erfolgt.

Das gilt auch, soweit das Versicherungsrecht auf die angemessenen Erwartungen eines Lebensversicherten abstellt. Der Versicherer darf hingegen die Erfüllung der vertraglichen Wiedereinsetzungsbedingungen erwarten und bei ihrem Nichtvorliegen die Versicherungsleistung ablehnen.

Das gilt auch, wenn der Wiedereinsetzungsantrag von der Zustimmung des Versicherers abhängt und die Zustimmung neun Tage nach seinem Einreichen, als der Versicherte verstirbt, noch nicht erteilt ist. Hier kam das Versicherungsrecht von Pennsylvania zur Anwendung.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Einsicht in Firmenbücher  

.   Während im Beweisverfahren in den USA, Discovery, Parteien gegenseitig nahezu alle Bücher, Akten und Korrespondenz einsehen dürfen, besteht ein solches Recht ansonsten nur nach Vertragsrecht. Wenn eine Bank sich bei einem Kreditverhältnis die Einsichtnahme in die Bücher des Kunden vorbehält, wird die Vertragsklausel auch gegen den Kunden durchgesetzt.

Das allgemeinem Vertragsrecht der USA sieht für Vertragsverletzungen - und damit auch die Verweigerung der Einsichtnahme - Schadensersatz vor. Eine Leistungsklage und -gewährung stellt eine Ausnahme dar, die sich nach den Grundsätzen des Equity-Rechts beurteilt.

Die Rechtsgrundlagen für die seltene Ausnahme der specific Performance erörtert das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen JPMorgan Chase Bank, NA v. Larry J. Winget et al., Az. 07-1096, am 14. Dezember 2007. Sie ist nur zulässig, wenn wie hier, die Rechtsfolge des Common Law-Vertragsrechts unzureichend ist, vgl. Laker v. Soverinsky, 27 N.W.2d 600, 601 (Mich. 1947).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.