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Freitag, den 26. Sept. 2008

Willen erklärt, Eingriff verwehrt  

.   Subjektives Empfinden ist kein Maßstab für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, sondern die objective Manifestation Theory of Contracts greift, wenn der Staat einem Grundstückseigentümer eine beantragte Nutzungsgenehmigung im Gegenzug für den Austausch eines alten städtischen Abwasserrohrs gegen ein neues anbietet, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 25. September 2008 in Sachen Daniel McClung et al v. Tapps Brewing, Inc., Az. 07-35231.

Zudem bestimmt es für den Hauptanspruch des Streitfalles, dass der Leistungsaustausch im öffentlich-rechtlichen Verhältnis keine Enteignung darstellt. Die Rohrerweiterung fand im allgemein geltenden legislativen Rahmen statt und stellt keinen entschädigungsfähigen Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen dar.


Freitag, den 26. Sept. 2008

Krise nach Gesetzesänderung  

.   Ist der Kongress für die Rezession verantwortlich?

Das Universalbankengesetz, vgl. Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff. ermöglichte die Krise, indem das Gramm-Leach-Bliley-Gesetz die strikte Trennung zwischen mehreren Finanzsektoren lockerte. Der Missbrauch war vorhersehbar, doch in diesem Rahmen?

Nun hofft Wall Street auf einen neuen Pakt. Da Ideologien aufeinanderstoßen, verlaufen die Verhandlungen unter den Gesetzgebern zäh, und das Weiße Haus bekommt die lange ignorierte Krise nicht in den Griff.

Republikaner hatten damals die Macht im Kongress. Heute dominieren sie die Exekutive, die die Auswirkungen des verheerenden Gesetz eingrenzen soll.


Freitag, den 26. Sept. 2008

Freitag, den 26. Sept. 2008

Freitag, den 26. Sept. 2008






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.