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Samstag, den 26. Jan. 2008

Homer Simpson Stigma  

.   Den Atomtechniker Homer Simpson kennt jeder. Seinen Ruf möchte niemand. Das gilt erst recht für einen Atomtechniker, dessen Karriere gefährdet wird, wenn der Arbeitgeber ihn beim Aufsichtsamt ankreidet und feuert, weil der Techniker dem Amt Schlampereien meldete.

Vor diesem Hintergrund spielt das Urteil in Sachen Fady Kassem v. Washington Hospital Center, Az. 06-7161, vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks. Der Krankenhaustechniker hatte der Nuclear Regulatory Commission Sicherheitsrisiken gemeldet. Doch kündigte ihm das Krankenhaus nicht rechtswidrig, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Ciruit am 22. Januar 2008.

Denn sein Arbeitsvertrag bedeutete nach dem in den Hauptstadt geltenden Employment at Will-Grundsatz keine Arbeitsplatzgarantie. Der Schutz für Whistleblower in 42 USC §5801 greift nicht.

Doch den Schmerzensgeldanspruch wegen seines Schocks über die Diskreditierung beim Amt muss das Untergericht neu prüfen. Eine Meldung an die Nuclear Regulatory Commission über seine fragwürdige Eignung als Atomtechniker konnte sehr wohl wegen der Rachsucht der Krankenhausverwaltung erfolgt sein.

Diese hatte sich aufgeregt, dass der Angestellte mehrfach Verletzungen der Atomsicherheitsbestimmungen der NRC gemeldet hatte. Zudem hatte er seine Mitwirkung an einem Vertuschungsplan verweigert.

Eine unrichtige Meldung über den Techniker gehört zu den Ausnahmen, die auch im Arbeitsverhältnis eine Klage wegen intentional Infliction of emotional Distress zulässig machen. Normalerweise greift dieser Tort im Arbeitsrecht nicht. Ausnahmsweise geht der Anspruch nun an die Jury zur Subsumtion. [Schmerzensgeld,at-Will,Arbeitsvertrag,US-Recht]








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.