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Mittwoch, den 23. Jan. 2008

Keine Verweisung aus Gefälligkeit  

DK - Washington.  Am 18. Januar 2008 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Sachen Daevon Barksdale v. Washington Metropolitan Area Transit Authority, Az. 06-7193, über die Rechtmäßigkeit eines Verweisungsbeschlusses.

Der Kläger verklagte die Beklagte, die das Nahverkehrssystem in Washington betreibt, da er sich bei der Benutzung einer Rolltreppe verletzt hatte. Die Klage wurde beim einzelstaatlichen Gericht erster Instanz, Superior Court, eingereicht.

Die Beklagte ereichte dann eine Verweisung an das Bundesgericht erster Instanz, District Court, unter Berufung auf 28 USC §1446, wonach dieses für alle Klagen gegen und von der Beklagten zuständig sei. Der Anwalt des Klägers beantragte daraufhin erfolgreich eine Verweisung zurück an den Superior Court, da er - was sich im Übrigen als falsch herausstellte - keine Zulassung beim District Court habe.

Dagegen wendete sich die Beklagte und bekam vor dem United States Court of Appeals Recht. Das Gericht führte aus, dass es zwar grundsätzlich auch Fälle geben kann, in denen eine Verweisung trotz nicht ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung erfolgen darf. Ein solcher liege aber dann nicht vor, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Parteivertreter lediglich angenehmer sei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.