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Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Urteile im 3. Bezirk der USA  

.   Das Bundesberufungsgericht für Pennsylvania, Ohio, und New Jersey entschied heute unter andem die Klage eines Sportberichterstatters wegen der unauthorisierten Verwendung seiner Stimme in einem Sportvideospiel nach Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und Urheberrecht gegen die gewerbliche Sportliga NFL:
  1. Az.: 07-3544, USA v. Silveus: PDF-Datei
  2. Az.: 07-3269, Facenda v. NFL Films Inc: PDF-Datei
  3. Az.: 07-2688, Lewis v. Atlas Van Lines Inc: PDF-Datei
  4. Az.: 07-2431, In Re: Merck & Co v.: PDF-Datei
  5. Az.: 07-1821, Elsmere Park Club v. Elsmere: PDF-Datei
  6. Az.: 06-4688, Umland v. Planco Fin Ser Inc: PDF-Datei
  7. Az.: 06-4574, In Re: Schaefer Salt v.: PDF-Datei
  8. Az.: 06-4522, Pichler v. UNITE: PDF-Datei
  9. Az.: 06-2209, Thabault v. Chait: PDF-Datei


Dienstag, den 09. Sept. 2008

Dienstag, den 09. Sept. 2008

Wie brutal aufs Kreuz gelegt?  

.   Klingt das übertrieben oder nachvollziehbar:
In internationalen Prozessen ist zu beachten, dass ausländisches Recht durch Sachverständige bewiesen wird, denn es gilt nicht als vom Richter zu bewertende Rechtsfrage, sondern als Tatsache, die der Beweiswürdigung der Jury unterliegt.

Jede Partei stellt ihre eigenen Sachverständigen. Auch bei Rechtsfragen werden diese als Expert Witness von der Gegenseite im oft brutalen Kreuzverhör, Cross Examination, vernommen.
Es ist ja nicht immer brutal, und manchmal wirken die den gegnerischen Sachverständigen zerfleddernden Litigators sogar wie Gentlemen. Doch immer wieder beobachtet man, dass Gelehrte aus dem Ausland eingeflogen und hier zerpflückt werden, weil sie sich die Pein des Verhörs und Kreuzverhörs gar nicht ausmalen konnten.

Sie erzählen munter und ungezügelt vom ausländischen Recht. Bis sie vom geschickten Befrager eines Widerspruchs überführt werden, die er triumphal den Geschworenen präsentiert. Das ist brutal, denn kein Recht ist 100%-ig wasserdicht. Also kommt der Hinweis in die Fluglektüre zum US-Prozess.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.