• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 02. Juni 2008

Datenschutz für Anleger?  

.   Sollen auch Anleger Datenschutz genießen? Beispielsweise im Verhältnis zu Maklern? Die Securities and Exchange Commission in Washington prüft in einem Verwaltungsverfahren die Praktiken einer Beraterfirma, die Makler von der Konkurrenz übernahm und sich mit einfacher EMail alle Kontendaten von deren Kunden zusenden ließ.

Zudem arbeitet die SEC an einer Verordnung, die den Schutz der Kerndaten von Anlegern im Sinne des amerikanischen Privacy-Rechts bezweckt. Investitionshäuser sprechen von einer Lösung auf der Suche nach einem Problem. Investoren erwarten hingegen, dass mindestens Namen, Anschrift und Social Security Number geschützt werden.

Weitergehend ließen sich sonstige Kontoinformationen schützen, während Übermittlungen die Zustimmung von Anlagekunden und eine Verschlüsselung erfordern sollten. Das Wall Street Journal stellt am 2. Juni 2008 nützliche Hintergrundinformationen bereit.


Montag, den 02. Juni 2008

Ich widme mein Leben …  

.   … dem Prozessrecht im Jury Trial, raten redselige Berater den Associates, die Rainmaker werden wollen. Andere sollen sich vornehmen: Ich widme mein Leben dem Prozessabschnitt vor dem Juryprozess. Dieser Widmung entsprechend sollen sie in die Welt hinausgehen und ihre Zielgruppe ansprechen - Mandanten, die ihnen den Lebenstraum verwirklichen helfen.

Spezialisierung ist ja eine vernünftige Sache, aber sollte der Anwalt nicht zu allererst darauf achten, dass er die Ziele des Mandanten versteht? Was interessiert den Mandanten die Spezialisierung? In der Regel erwartet er, das der Anwalt seines Vertrauens sein Unternehmen und sein Anliegen versteht - und selbstverständlich dafür sorgt, dass der beste Jurist das Handwerkliche erledigt und sein Anwalt die Verwirklichung der wirtschaftlichen, menschlichen oder sonstigen Ziele im Auge behält.

Sucht sich der Mandant Fachidioten? Oder Juristen, zu denen er ein Vertrauen entwickelt, die ihm auch sagen: Für diese Frage sind wir nicht die besten, doch ist die Kanzlei XYZ dafür bekannt? Vor diesem Hintergrund scheint der Rat an junge Juristen, Rainmaker allein durch Spezialisierung zu werden, unrealistisch.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.